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Glossar Beihilfe

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Unfall

Grundsatz

Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit einem Unfall im privaten Bereich wie z.B. im Haushalt, beim Heimwerken, Spielen und Sport oder durch ein anderes schädigendes Ereignis entstanden sind, sind im Beihilfeantrag unter der entsprechenden Frage anzugeben. Bei erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen ist eine aussagekräftige Unfallschilderung dem Antrag beizufügen. Diese Aufwendungen sind im Hinblick auf evtl. Schadensersatzansprüche bzw. Leistungen vorrangiger Kostenträger zu prüfen.

Dienstunfall eines Beamten

Soweit Aufwendungen möglicherweise anlässlich eines Dienstunfalls entstanden sind, wird von unserer Abteilung  Beamtenversorgung geprüft, ob hierzu Anspruch auf Leistungen der Dienstunfallfürsorge besteht.

Diese Leistungen haben nach § 5 Abs. 3 Beihilfeverordnung Vorrang vor der Beihilfe. Dienstunfallbedingte Leistungen sind mit einem gesonderten Antrag geltend zu machen. Setzen Sie sich bitte hierzu ggf. mit uns telefonisch in Verbindung.

Dienstunfall eines Pfarrers der evangelischen Landeskirche

Soweit Aufwendungen eines Pfarrers der evangelischen Landeskirche möglicherweise anlässlich eines Dienstunfalls entstanden sind, prüft der Evangelische Oberkirchenrat, ob zu diesen Aufwendungen Anspruch auf Dienstunfallfürsorgeleistungen besteht. Bitte wenden Sie sich zunächst dorthin, da diese Leistungen nach § 5 Abs. 3 Beihilfeverordnung Vorrang vor der Beihilfe haben.

Arbeitsunfall eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Aufwendungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall stehen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie über die aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Leistungen hinausgehen. Machen Sie deshalb bitte die Aufwendungen über Ihren Arbeitgeber zunächst beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung, ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind, wenn der Arzt oder Behandler berechtigt ist, seine Leistungen zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu erbringen. Das gilt auch für verbliebene Restkosten nach der Erstattung des Unfallversicherungsträgers.

Arbeitsunfall eines Angehörigen

Aufwendungen von außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines Beihilfeberechtigten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem erlittenen Arbeitsunfall stehen, sind nicht beihilfefähig. Wir bitten Ihren Angehörigen, sich an seinen Arbeitgeber zu wenden.

Kindergarten- oder Schulunfall

Unfälle im Zusammenhang mit einem Kindergarten‑ oder Schulbesuch oder mit einem Studium werden durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. Unfallkasse Baden-Württemberg) reguliert. Die Heilbehandlung wird durch Ärzte der Unfallversicherung (Durchgangsärzte, Unfallärzte) sichergestellt und unmittelbar mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet.

Machen Sie deshalb bitte die Aufwendungen über den Kindergarten, die Schule oder die (Fach‑)Hochschule beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltend.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlungen, zahnärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilbehandlungen ausnahmslos nicht beihilfefähig sind, wenn der Arzt oder Behandler seine Leistungen zu Lasten des Unfallversicherungsträgers erbringen kann. Dies gilt auch für nach Erstattung des Unfallversicherungsträgers verbleibende Restkosten.

Tätlicher Angriff

Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff stehen, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Hierbei handelt es sich um gesetzliche Leistungen, die gegenüber der Beihilfe vorrangig sind. Bitte stellen Sie daher beim zuständigen Landratsamt einen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen des OEG. Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis zu stellen.

Sollte das Landratsamt aus inhaltlichen Gründen eine Anspruchsberechtigung ganz oder teilweise abgelehnt haben, reichen Sie bitte die dortige Entscheidung hier ein.

Schadensersatzansprüche bei Pfarrern der evangelischen Landeskirche, Inhabern eines Privatdienstvertrages und beurlaubten Landesbeamten

Nach § 5 Abs. 5 der Beihilfeverordnung (BVO) sind Aufwendungen insoweit nicht beihilfefähig, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist bei den genannten Personengruppen nicht gegeben.

Zu den Aufwendungen kann daher erst Beihilfe gewährt werden, wenn evtl. bestehende Schadenersatzansprüche in Höhe der zu gewährenden Beihilfe an den KVBW abgetreten werden. Den Vordruck für eine entsprechende Abtretungserklärung finden Sie hier.

Eine nach Abtretung gewährte Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die Ansprüche verjährt, erloschen oder abgefunden sind.

Schadensersatzansprüche bei DO-Angestellten und Kirchenbeamten der evangelischen Landeskirche

Nach § 5 Abs. 5 Beihilfeverordnung (BVO) sind Aufwendungen insoweit nicht beihilfefähig, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche.

Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist bei den genannten Personengruppen nicht gegeben. Sie sind verpflichtet, die in diesem Zusammenhang entstandenen Ansprüche insoweit auf die Beihilfestelle zu übertragen, als diese für die Aufwendungen Beihilfe gewährt hat.

Den Vordruck für eine entsprechende Abtretungserklärung finden Sie hier.

Eine gewährte Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die Ansprüche verjährt, erloschen oder abgefunden sind.

Verwaltungspraktikanten

Der Studiengang "Gehobener Verwaltungsdienst – Public Management" beginnt in Baden-Württemberg mit einem halbjährlichen Einführungspraktikum. In der Regel von 1. September bis 28. Februar des Folgejahres sind die Dienstanfänger bei ihrer Ausbildungsstelle in der Kommunalverwaltung tätig. Während dieses öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erhalten sie Bezüge und haben Anspruch auf Beihilfe. Zuständige Beihilfestelle ist der KVBW. Im anschließenden Vorbereitungsdienst ab März ist das Land Dienstherr der Anwärter und damit das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Fellbach für Bezüge und Beihilfegewährung zuständig.