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Arbeitgeber/Mitglieder

Der KVBW hat als Pflichtaufgabe die Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen zu gewähren an

  • die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder,
  • die Bürgermeister und Landräte,
  • den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter.

Als freiwillige Aufgabe obliegt dem Versorgungsverband die Gewährung der Beihilfe an die Bediensteten (Beamte, Beschäftigte) der Mitglieder, sofern diese die allgemeine Übernahme der Beihilfe beantragt haben.

Die Übertragung der Beihilfegewährung auf den KVBW bietet den Mitgliedern die Sicherheit einer sachgerechten Bearbeitung und – in finanzieller Hinsicht – einer verhältnismäßig gleich bleibenden jährlichen Belastung, die bereits zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres feststeht. Mehr als 98 % aller Mitglieder haben dem KVBW die Beihilfegewährung übertragen. Der KVBW erlässt jährlich mehr als 230.000 Beihilfefestsetzungen.

Die Gewährung der Beihilfe an die Bediensteten eines Arbeitgebers ist möglich, wenn dieser Mitglied des Versorgungsverbands ist und die Beihilfegewährung auf den KVBW überträgt. Die Übernahme der Beihilfegewährung kann jeweils mit Wirkung vom Beginn eines Haushaltsjahres an beantragt werden; der Antrag muss dem Versorgungsverband spätestens am 31. Januar des Haushaltsjahres vorliegen.

Zur Deckung des Beihilfeaufwands einschließlich Verwaltungskosten erhebt der KVBW eine Besondere Umlage, deren Höhe jährlich in der Haushaltssatzung des KVBW festgesetzt wird. Im Blick auf den unterschiedlichen Beihilfeaufwand bestehen für die aktiv Bediensteten drei am Krankenversicherungsschutz der Beihilfeberechtigten orientierte Umlagegruppen. Der Beihilfeaufwand für Vesorgungsempfänger wird im Rahmen der Allgemeinen Umlage refinanziert. Die aktuellen Umlagesätze finden Sie hier.

Eine weitere Aufgabe der Beihilfeabteilung ist die Festsetzung und Auszahlung der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorgeleistungen. Nähere Informationen rund um das Thema Dienstunfallfürsorge finden Sie hier.