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Glossar Beihilfe

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Tagegeld

Wird anlässlich eines Krankenhausaufenthalts in einem zugelassenen Krankenhaus oder einer Privatklinik die beihilfefähige Wahlleistung Unterkunft nicht beansprucht, wird stattdessen eine Beihilfe von 11 € pro Pflegesatztag gewährt. Für die nicht beanspruchte beihilfefähige wahlärztliche Leistung steht eine Beihilfe von 22 € pro Pflegesatztag zu.
Voraussetzung ist jedoch, dass hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten der monatliche Wahlleistungsbeitrag (derzeit 22 €) geleistet wird.

Todesfall

Allgemein

Zu den Aufwendungen die aus Anlass des Todes entstanden sind, entnehmen Sie bitte weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen unserem Informationsblatt.

Sarg/Urne/Grabnutzungsrecht/Sterbegeld

In Todesfällen sind, neben der Pauschalbeihilfe, Aufwendungen bis zu folgenden Höchstbetragen beihilfefähig:

  • für den Sarg: 820 €
  • für die Urne: 180 €
  • für das Nutzungsrecht für einen Beisetzungsplatz (Grabnutzungsrecht in Höhe eines Einzelkaufgrabes für die vorgeschriebene Mindestliegezeit; auch anteilige Aufwendungen für ein Familiengrab).

Übersteigen anzurechnende Sterbegelder den Betrag von 4.900 €, sind diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Todesfallpauschale

In Todesfällen wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900 € gewährt, damit die Hinterbliebenen die anlässlich des Todesfalls entstandenen Kosten begleichen können, z. B. für die Leichenschau, Überführung, Einsargung, Beisetzung, Anlegung der Grabstelle. Ggf. führen anzurechnende Sterbegelder zu einer Kürzung oder einem Wegfall der Pauschalbeihilfe.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.