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Beihilfe

Beihilfe wird gewährt in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen. Sie ist die Fürsorgeleistung des Dienstherrn für seine Beamten und ersetzt Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag, wie sie Beschäftigten/Arbeitnehmern gewährt werden. Sie ergänzt damit die von den Beamten zu treffende Eigenvorsorge. Die Beihilfe wird nach Abzug vorrangiger Leistungen prozentual (Beihilfebemessungssatz) aus den beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.

Beihilfeansprüche können bestehen für

  • Beamte und Versorgungsempfänger
  • Dienstordnungsangestellte
  • Inhaber von Privatdienstverträgen mit entsprechender einzelvertraglicher Regelung
  • Pfarrer
  • Beschäftigte

Beihilfe erhält der Beihilfeberechtigte außer für sich selbst für

  • den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Einkünftegrenze nicht überstiegen hat. Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrages die Einkünftegrenze von 20.000 € (18.000 € bis 31.12.2020) jeweils überschritten hat. Welche Einkünftegrenze anzuwenden ist, hängt vom Entstehungsdatum der Aufwendungen ab.
  • Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind.

Rechtsgrundlagen für die Beihilfegewährung sind die entsprechenden Verweisungen im Beamtenrecht oder arbeitsvertragliche Regelungen in Verbindung mit der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg.