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Glossar Beihilfe

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Lichtschutzbrille

Die Aufwendungen für vom Optiker angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen sind beihilfefähig, auch ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung. In der Regel sind die Aufwendungen auf Höchstbeträge begrenzt. Zusätzlich zu einer normalen Sehhilfe können die Kosten für eine Lichtschutzbrille oder phototrope Brille nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Gläser mit Sehschärfe und einer Tönung ab 25 Prozent handelt und wenn eine medizinische Indikation nachgewiesen wird, ggf. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Die Höchstbeträge, Indikationen und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfe zu Sehhilfen“