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Glossar Beihilfe

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Wahlleistungen

Ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) besteht, wenn hierfür der monatliche Wahlleistungsbeitrag (derzeit 22 €) geleistet wird.

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Unterbringung, z. B im Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig. Die Differenz zwischen den Kosten eines Zweibettzimmers und denen des Einbettzimmers, Familienzimmers sind somit nicht beihilfefähig und geht zu Ihren Lasten.

Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden

Wenn eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, können die Aufwendungen für damit verbundene Behandlerleistungen, Sachkosten, Arzneimittel etc. nicht berücksichtigt werden. Außerdem gibt es Leistungen, die ganz oder teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Die Aufwendungen für völlig ausgeschlossene Methoden sind nicht beihilfefähig; teilweise ausgeschlossene Methoden sind nur beihilfefähig, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. das Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbildes.
Das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Bitte beachten Sie hierzu die  "Liste der von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossenen Untersuchungen und Behandlungen" und fragen in Zweifelsfällen beim KVBW nach.