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Beihilfeberechtigte

Derzeit bestehen in der Beihilfe noch Bearbeitungsrückstände. Wir bitten Sie, von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wegen der speziellen Voraussetzungen für einzelne Aufwandsarten fragen Sie bitte ggf. zurück. Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Bezüglich der Angemessenheit gelten das jeweilige Gebührenrecht sowie teilweise beihilferechtliche Begrenzungen. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Geburtsfälle

Kosten für die ärztliche Hilfe, die Schwangerschaftsüberwachung, die Hebamme bzw. den Entbindungspfleger nach Maßgabe der Hebammengebührenordnung sowie Krankenhauskosten. Geburtspauschale in Höhe von 250 EUR für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes oder bei Annahme eines Kindes (vor Vollendung des dritten Lebensjahres). 

Krankheitsfälle

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung mit entsprechender Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte. Leistungen eines Heilpraktikers, der Höhe nach begrenzt entsprechend der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Gegenüberstellung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker zur Gebührenordnung für Ärzte
    Einschränkungen oder besondere Voraussetzungen bestehen insbesondere bei bestimmten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, bei kieferorthopädischen und implantologischen Leistungen.
  • Ärztlich verordnete Hilfsmittel. Bei bestimmten Hilfsmitteln, z. B. Sehhilfen, gelten Einschränkungen.
  • Stationäre Krankenhausbehandlung. Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) sind nur beihilfefähig, wenn hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten ein monatlicher Beitrag von 22 € (vor 01.02.2012: 13 €) geleistet wird. Wurde eine solche Erklärung abgegeben und wird dennoch im Einzelfall auf tatsächlich erlangbare Wahlleistungen verzichtet, kann nach entsprechendem Nachweis ein Krankenhaustagegeld gewährt werden.
  • Von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind diätetische Lebensmittel sowie Präparate, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte und nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind regelmäßig nicht beihilfefähig.
  • Von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen. Die Behandlerqualifikation ist aus beihilferechtlicher Sicht zu prüfen. Es gelten die im Heilbehandlungsverzeichnis (261 KB) genannten Höchstbeträge.
  • Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren; ambulante Heilkuren nur in einem im Heilkurortverzeichnis des Bundesministeriums des Innern genannten Heilkurort
  • Fahrkosten
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Familien- und Haushaltshilfe

Pflegefälle

Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit (ärztlich verordnete Krankenpflege) sowie bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit nach entsprechender Einstufung der Pflegeversicherung/-kasse.

Todesfälle

Wenn ein Beihilfeberechtigter oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger stirbt, können die Hinterbliebenen eine Todesfallpauschale sowie Beihilfe zu den Aufwendungen für Sarg, Urne und Grabnutzungsrecht beantragen. Nähere Informationen finden Sie hier.