Häufig gestellte Fragen

Rechtscharakter und Beihilfeberechtigte

Was ist Beihilfe?

Die Beihilfe ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Der Dienstherr übernimmt anstelle eines anteiligen Krankenversicherungsbeitrags mit der Beihilfe einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten. Der Beamte trifft aus seinen Dienstbezügen eine zumutbare Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Seit 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland eine generelle Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz.

Beamte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ebenfalls Beihilfe.

Beihilfe wird gewährt zu Aufwendungen

  • in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
  • bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
  • bei Schutzimpfungen

Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind:

  • Beamte und diesen beihilferechtlich gleichgestellte Personen, z. B. Pfarrer oder dienstvertraglich angestellte Personen, in deren Vertrag ein beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch verankert ist
  • DO-Angestellte und diesen beihilferechtlich gleichgestellte Personen, z. B. AT-Angestellte (insbesondere bei Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern)
  • Ruhegehaltsempfänger
  • Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen 
  • Personen, für die (arbeits- oder dienst)vertraglich ein tarifrechtlicher Beihilfeanspruch vereinbart wurde. Dies gilt z.B. für Beschäftigte (Angestellte und Arbeiter), auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet und deren Beschäftigungsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 1998 begründet wurde. Abweichungen sind bei einzelnen Arbeitgebern oder einzelnen tarifvertraglichen Regelungen denkbar. Teilzeitbeschäftigte Personen mit tarifrechtlichem Beihilfeanspruch erhalten Beihilfe nur in dem Umfang, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht. Bei Teilzeitbeschäftigung und gleichzeitiger Berücksichtigungsfähigkeit bei einem anderen Beihilfeberechtigten (z. B. als Ehegatte), ist der eigene Anspruch auf gekürzte Beihilfe vorrangig zu verwirklichen; ggf. ist danach eine Aufstockung der Beihilfe über die Berücksichtigungsfähigkeit möglich. Allerdings sind Aufwendungen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners nur berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags 10.000 € nicht übersteigt (Ausnahmen: Aufwendungen bei Geburts- und Todesfällen).

Beamte in Elternzeit und während Pflegezeiten haben grundsätzlich Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Im Tarifbereich besteht während der Elternzeit und während Pflegezeiten kein Beihilfeanspruch.

Für alle beihilfeberechtigten Personen gilt:
Sie erhalten Beihilfe nur, wenn und solange sie Lohn, Gehalt, Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten. Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt.

Wer ist nicht beihilfeberechtigt?

Nicht beihilfeberechtigt sind:

  • Ehrenbeamte
  • Beamte, DO-Angestellte, Beschäftigte, Arbeiter und Angestellte, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
  • Beamte, Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, denen Leistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz (Bund) oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen
  • Beamte während einer Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 31 Kalendertagen
  • Beschäftigte, Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde
  • Beschäftigte, Arbeiter, und Angestellte nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis

Für welche Personen erhält der Beihilfeberechtigte Beihilfe?

Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfe zu Aufwendungen für

  • sich selbst
  • seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner. Wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, endet die beihilferechtliche Berücksichtigung des Ehegatten/Lebenspartners mit Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
    Aufwendungen für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner sind nur dann beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) in (mindestens) einem der beiden Kalenderjahre vor der Antragstellung unter 10.000 € lag (Ausnahmen: Geburts   und Todesfälle).
    Ausnahmsweise gilt als Einkommensgrenze ein Betrag von 18.000 € für
    • am 31.12.2012 berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Maßgeblich ist hier der jeweilige Krankenversicherungsschutz zum Zeitpunkt der Antragsstellung,
    • Aufwendungen, die bis spätestens 21.03.2013 entstanden sind. In diesem Kontext wird nicht auf das „Vorhandensein“ oder einen bestimmten Krankenversicherungsschutz des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners abgehoben.
    • am 31.12.2012 berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in besonderen Härtefällen.
  • seine im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder, Enkelkinder und Pflegekinder. Sie sind bei der Beihilfe bis zum Ablauf des Kalenderjahres berücksichtigungsfähig, in dem die Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag endet. Bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag am 31.12. eines Jahres sind sie bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig.

Zu welchen vom Hundertsatz wird die Beihilfe gewährt?

Die Beihilfe wird prozentual aus den beihilfefähigen Aufwendungen errechnet (nach Anrechnung evtl. vorrangiger Leistungen). Der jeweils anzuwendende Vomhundertsatz wird als Bemessungssatz bezeichnet. Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Soweit die Beihilfe und die zu berücksichtigenden Kostenerstattungen und Leistungen zusammen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen, wird die Beihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt (100 %-Grenze).

Beihilfeberechtigter/Ehegatte/eingetragener Lebenspartner:
Welche Regelbemessungssätze anzuwenden sind, hängt davon ab, ob die Beihilfeberechtigung bereits am 31.12.2012 bestand:

1. Für am 31.12.2012 vorhandene Beihilfeberechtigte gelten die Bemessungssätze entsprechend der an diesem Tag gültigen Fassung der Beihilfeverordnung (BVO), diese betragen für

  • den Beihilfeberechtigten selbst 50 %,
  • bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %,
  • den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
  • den Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamter, Witwer) 70 %.

der beihilfefähigen Aufwendungen.
Der auf 70 % erhöhte Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten selbst vermindert sich dauerhaft auch bei Wegfall von Kindern nicht, wenn jemals mindestens zwei Kinder gleichzeitig und ein weiteres Kind früher oder später im Familien-, Orts- bzw. Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Maßgeblich für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Diese Bemessungssätze gelten auch für Beamte weiter, die am 31.12.2012 beurlaubt oder in Elternzeit waren oder die einen Anspruch auf Heilfürsorge hatten. Der Bestandsschutz gilt sowohl bei beamtenrechtlichen als auch bei tarifrechtlichen Beihilfeansprüchen, außerdem für Personen, die am 31.12.2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherren beihilfeberechtigt waren (z. B. nach kirchlichem Recht, Beihilferecht anderer Bundesländer, Bundesbeihilferecht) und die danach in den Geltungsbereich der BVO Baden-Württemberg wechseln.

2. Bei erstmaliger Beihilfeberechtigung ab dem 01.01.2013 beträgt der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen für den Beihilfeberechtigten selbst und für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 50 %, auch im Ruhestand als beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger.

Davon abweichend bemisst sich die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen (§ 9 BVO) nach den Bemessungssätzen, die unter Nummer 1 genannt sind.

Kinder:
Für berücksichtigungsfähige Kinder sowie für Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind (i. d. R. Vollwaisen) beträgt der Bemessungssatz stets 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.

Freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der nachzuweisenden Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, wenn die Kassenleistung das in der gesetzlichen Pflichtversicherung übliche Maß nicht unterschreitet. Diese Erhöhung gilt nicht für freiwillig versicherte beihilfeberechtigte Arbeitnehmer, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten.

Beihilfeanspruch nach tarifrechtlichen Vorschriften und private Krankenversicherung
Bei Personen mit tarifrechtlichem Beihilfeanspruch, die privat versichert sind und einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten, sind die beihilfefähigen Aufwendungen vor Anwendung des Bemessungssatzes stets um die Leistungen der privaten Krankenversicherung zu mindern.

Erhalte ich als Arbeitnehmer im Ruhestand noch Beihilfe?

Nein. Der Beihilfeanspruch besteht nur während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses.

Habe ich in der Elternzeit einen Beihilfeanspruch?

Arbeitnehmer haben in dieser Zeit keinen Beihilfeanspruch; i. d. R. besteht gesetzlicher Krankenversicherungsschutz . Beamte erhalten während der Elternzeit beihilfegleiche Leistungen.

Wie wirkt sich ein Urlaub ohne Bezüge aus?

Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 31 Kalendertagen besteht - unabhängig vom Status der betreffenden Person - kein Beihilfeanspruch.

Ich bin teilzeitbeschäftigt - wie wirkt sich das auf meinen Beihilfeanspruch aus?

Bei Beamten besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung ein voller Beihilfeanspruch.
Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist die errechnete Beihilfe auf den jeweiligen Teilzeitqoutienten zu kürzen.

Was ist beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen zu beachten?

Für das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen wird in § 4 Beihilfeverordnung geregelt, welcher Anspruch vorrangig ist oder andere Ansprüche ausschließt. Mehrere Beihilfeberechtigungen bestehen beispielsweise bei Personen, die ein Witwergeld beziehen und gleichzeitig durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder durch den Bezug eines Ruhegehaltes beihilfeberechtigt sind. Auch wenn berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder Kinder) eine eigene Beihilfeberechtigung haben oder bei einer weiteren Person berücksichtigt werden können, muss das Antragsrecht geklärt werden.

Deshalb ist im Beihilfeantrag die Angabe erforderlich, ob der Beihilfeberechtigte und seine Angehörigen noch weitere eigene Ansprüche haben oder ob sie bei anderen Personen berücksichtigungsfähig sind.

Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften gilt:

  • Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt diejenige aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger aus (z. B. bei einem Beamten, der ein Witwengeld bezieht).
  • Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt diejenige aus einem älteren Dienstverhältnis aus.
  • Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs schließt diejenige auf Grund eines älteren Versorgungsbezugs aus. Bei gleichzeitigem Beginn von zwei Versorgungsbezügen schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus.
  • Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs aus eigenem Recht (Ruhegehalt) schließt die Berechtigung auf Grund eines Bezugs von Witwengeld  (abgeleiteter Beihilfeanspruch) aus.

Eine Person kann bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sein. Am häufigsten ist das der Fall, wenn beide Elternteile eines Kindes im öffentlichen Dienst arbeiten. Haben beide Eltern Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wird Beihilfe für deren Kind(er) nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der das Kindergeld (und ggf. den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) erhält. In anderen Fällen müssen die Beihilfeberechtigten eine Erklärung abgeben, wer die Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen beantragt. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck "Berechtigtenbestimmung bei mehreren Beihilfeberechtigten".

Habe ich während Pflegezeiten einen Beihilfeanspruch?

Beamte erhalten während Pflegezeiten (§ 74 LBG) beihilfegleiche Leistungen. Arbeitnehmer haben in dieser Zeit keinen Beihilfeanspruch.

Wie lange bekomme ich Beihilfe für mein Kind, wenn es im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigt wird?

Bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind die Kinder (ggf. auch Enkelkinder und Pflegekinder) des Beihilfeberechtigten, die in seinem Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Sie sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres berücksichtigungsfähig, in dem die Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag endet. Bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag am 31.12 eines Jahres, sind sie bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen und Grundsätzliches

Wie lange ist die Bearbeitungszeit für Beihilfeanträge?

Zu den Leitmaximen der Beihilfeabteilung des KVBW gehören möglichst kurze Bearbeitungszeiten. Ziel ist eine durchschnittliche Bearbeitungszeit für Beihilfeanträge von zwei Wochen. In Zeiten mit besonders hohem Antragseingang ist deren Einhaltung nicht immer möglich. Um die durchschnittliche Bearbeitungszeit zu verkürzen, können Sie uns behilflich sein, indem Sie

  • zum Jahreswechsel nur Beihilfeanträge stellen, wenn dies unabdingbar ist (z. B. bei besonders hohen Aufwendungen oder wegen drohendem Ablauf der Ausschlussfrist)
  • von telefonischen Rückfragen zum Bearbeitungsstand absehen und
  • die relevanten Fragen im Antragsvordruck stets vollständig beantworten.

Inwieweit sind Aufwendungen beihilfefähig?

Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit von Aufwendungen ist teilweise auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt, z. B. die Kosten für Leistungen eines Arztes, Zahnarztes, Heilpraktikers sowie die Aufwendungen für Zahnersatz, Heilbehandlungen und Sehhilfen. Die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen ist von weiteren Voraussetzungen abhängig.

Die Beihilfe ist eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn. Sie ist gegenüber gleichartigen Leistungen grundsätzlich nachrangig. Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen Ansprüche auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu, sind Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über diese zustehenden Leistungen hinausgehen. Dies gilt auch für Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse aus einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung.

Wann wird Beihilfe nur nach vorheriger Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle gewährt?

Eine vorherige Anerkennung als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist erforderlich bei

  • manchen stationären  Behandlungen nach ärztlicher oder amtsärztlicher Empfehlung, wenn die Maßnahme länger als 29 Tage dauert (z. B. stationäre Rehabilitation),
  • Heilkuren für die Beihilfeberechtigten selbst, die aktiv beschäftigt sind,
  • psychotherapeutische Behandlung durch ärztliche Behandler und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  • Behandlungen im Ausland, wenn die sonst unter den Kostenvergleich fallenden Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Inlandskosten als beihilfefähig berücksichtigt werden sollen.

Wegen der weiteren Voraussetzungen für die vorstehenden Behandlungsfälle fragen Sie bitte rechtzeitig an.

Wie erhält man Beihilfe?

Die Beihilfe wird vom KVBW nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Es sind dabei die vom KVBW herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Da der Versorgungsverband selbst nicht personalführende Stelle ist, ist es ganz besonders wichtig, dass bei jedem Antrag alle erforderlichen Fragen vollständig und zutreffend beantwortet werden. Die Beihilfeanträge können grundsätzlich unmittelbar beim KVBW eingereicht werden.

Alljährlich in den Sommermonaten und am Jahreswechsel ist ein verstärktes Antragsaufkommen festzustellen, was zwangsläufig längere Bearbeitungszeiten bedingt. Im Interesse verkürzter Bearbeitungszeiten empfehlen wir - sofern möglich - eine Antragstellung außerhalb dieser Zeiten.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich durch Duplikate (Durchschriften, Zweitausfertigungen) der Rechnung nachzuweisen, die vom Rechnungsaussteller gefertigt wurden. Bei Arzneimittelbelegen sollen von der Apotheke gefertigte Kopien, die mit dem Apothekenstempel versehen sind, vorgelegt werden. Originalbelege sind nur erforderlich bei Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten nach dessen Tod oder wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zusteht. Nur diese vom Beihilferecht vorgeschriebenen Originalbelege werden an die Antragsteller zurückgegeben.

(Nur) wenn nachweislich Aufwendungen laufend zu leisten sind, können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Bei einmaligen Aufwendungen (z. B. Rehabilitationsbehandlungen) kommen Abschlagszahlungen nicht in Betracht.

Bei der Antragstellung ist eine Ausschlussfrist zu beachten. Danach wird Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung folgen oder, wenn es sich um Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit handelt, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Dies bedeutet, dass eine - etwa unverschuldete - Fristversäumnis auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "geheilt" werden kann.

Sofern Sie Zweifel über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen haben, empfehlen wir in Ihrem eigenen Interesse, vor Durchführung einer bestimmten Behandlung oder Beschaffung eines Arznei- oder Hilfsmittels beim KVBW anzufragen.

Wie hoch ist die Kostendämpfungspauschale?

Die Kostendämpfungspauschale  wird in Abhängigkeit vom Rechnungsdatum des Belegs (nicht Behandlungsdatum!) abgezogen und ist unabhängig davon, ob der Beihilfeberechtigte nur Teile eines Kalenderjahres beihilfeberechtigt war. Ebenfalls keinen Einfluss auf deren Höhe hat die Zahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Höhe richtet sich bei Beamten und Versorgungsempfängern  nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe, bei Beschäftigten nach dem TVöD nach deren Entgeltgruppe. Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Vom Abzug der Kostendämpfungspauschale ausgenommen sind Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind; ebenso nicht gekürzt werden die Pflegeaufwendungen nach § 9 Abs. 3 bis 7 Beihilfeverordnung,  die Geburtspauschale und ein eventuelles Krankenhaustagegeld.

Die aktuell geltenden Beträge finden Sie hier.

Kann die Beihilfestelle mit Behandlern, zum Beispiel Krankenhäusern, direkt abrechnen?

Ja. Seit 01.03.2016 besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung mit Leistungserbringern

  • bei stationären Behandlungen  im Krankenhaus (auch Privatkliniken)
  • stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen und
  • dauerhafter Unterbringung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheim)

Sollte das Krankenhaus zum Beispiel nur die wahlärztlichen Leistungen nicht selbst in Rechnung stellen, sondern eine private Verrechnungsstelle hierfür beauftragen, können diese Leistungen nicht direkt mit der Beihilfestelle abgerechnet werden. Dies ist nur möglich, wenn alle Leistungen den gleichen Rechnungssteller haben.

Nähere Information entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Direktabrechnung.

Wie lange kann ich Beihilfe rückwirkend beantragen?

In Abhängigkeit zum Ausstellungsdatum der Belege (Ausnahme: Bei Aufwendungen in Pflegefällen gilt das Entstehungsdatum der Leistungen) immer für das laufende und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschluss-, nicht um eine Verjährungsfrist handelt.

Brauche ich für meine Zahnersatzmaßnahme einen Kostenvoranschlag?

Bei Zahnersatzmaßnahmen ist ein Kostenvoranschlag für die Beihilfestelle nicht erforderlich. Wird aber ein solcher vorgelegt, sind wir gerne bereit, Ihnen den zu erwartenden beihilfefähigen Betrag vorab mitzuteilen.

Was ist bei einer kieferorthopädischen Behandlung zu beachten?

Der Heil- und Kostenplan über die geplante kieferorthopädische Behandlung muss der Beihilfestelle vorgelegt werden, damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der entstehenden Aufwendungen festgestellt werden kann. Die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern oder wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im Erwachsenenalter erworben wurde.

Was muss ich machen, wenn ich in "Kur" gehen möchte?

Die Voraussetzungen sind im Merkblatt „Kuren für nach Beamtenrecht beihilfeberechtigte Personen“ beschrieben.

Einzelne Aufwandsarten

Wann kann ich eine neue Brille machen lassen?

Kosten für Sehhilfen sind alle drei Jahre beihilfefähig. Wenn die alte Brille defekt ist oder sich die Sehstärke geändert hat, können diese aber auch früher berücksichtigt werden.

Was ist bei einer Brille beihilfefähig?

Es gelten Höchstbeträge: Die Kosten für das Gestell können nur bis zum Betrag von derzeit 20,50 € berücksichtigt werden, bei den Gläserkosten hängt der beihilfefähige Aufwand von der Ausführung und evtl. medizinisch notwendigen optischen Besonderheiten ab. Eine Übersicht über die beihilfefähigen Gläserkosten finden Sie im Merkblatt "Information für Sehhilfen".

Wie muss ich verfahren, wenn ich eine Rehamaßnahme, eine Kur, eine Psychotherapie machen möchte?

Bitte informieren Sie sich durch Aufrufen der diesbezüglichen Merkblätter.

Was ist bei Behandlungen im Ausland zu beachten?

Grundsätzlich sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, wie sie im Inland entstanden wären. Insbesondere bei stationären Aufenthalten können hohe Kosten entstehen, die möglicherweise nicht in vollem Umfang beihilfefähig sind. Die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Reise sind generell nicht beihilfefähig. Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, um evtl. Restkosten abzudecken. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt „Behandlungen im Ausland“.

Gibt es Einschränkungen bei bestimmten Therapieformen?

Ja, bei bestimmten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Therapieformen; Grundsätzlich ist immer die beihilferechtliche Notwendigkeit zu prüfen.

Welcher Personenkreis kann eine Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer/Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen?

Anspruch auf Wahlleistungen besteht, wenn nach einer schriftlichen Erklärung innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Beginn des Beihilfeanspruchs bzw. nach Einführung der Regelung (01.04.2004) von der Bezügestelle der Beihilfebeitrag (derzeit 22 €) von den Bezügen einbehalten wird.

Für Personen, die nach tarifrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind, ist daneben zu beachten, dass nur folgende Beschäftigte (Arbeitnehmer) Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus erhalten können:

  • privat krankenversicherte Beschäftigte,
  • Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind und keinen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten,
  • in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Beschäftigte mit Beitragszuschuss, wenn deren Arbeitgeber die Gleichstellung mit den Pflichtversicherten nicht anwendet.

Welche Arzneimittel sind beihilfefähig?

Ärztlich verordnete Arzneimittel sind dann beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig sind. Nicht beihilfefähig sind diätetische Lebensmittel sowie Präparate, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte und nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind regelmäßig nicht beihilfefähig. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel.

Welche Leistungen erhalte ich bei Pflegebedürftigkeit?

Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen kann Beihilfe gewährt werden, wenn ein Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Beschäftigte (Arbeitnehmer), die nach tarifrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind, haben keinen Beihilfeanspruch in Pflegefällen, sondern erhalten die zustehenden Leistungen ausschließlich von ihrer Pflegeversicherung.

Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass die

  • pflegebedürftige Person entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person ist,
  • Zuordnung zu einer Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – (SGB XI) erfolgt ist oder ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt wurde.

Die häusliche Pflege kann durch geeignete Pflegekräfte oder Pflegepersonen erbracht werden. Welche Leistungen Sie bei häuslicher Pflege in Anspruch nehmen können, erfahren Sie in der „Info über häusliche Pflege“.

Beihilfe zu stationären Pflegeleistungen kann gewährt werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann oder die häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich ist und die Pflegeeinrichtung "zugelassen" ist. Weitere Informationen finden Sie in der „Info über vollstationäre Pflege“.

Welche Impfungen werden von der Beihilfe erstattet?

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind. Daneben kann die Beihilfestelle Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle übernehmen, wenn dies kostengünstiger als Beihilfe zu privatärztlichen Einzelimpfungen ist.

In Baden-Württemberg werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen, und entsprechend als beihilfefähig berücksichtigt.

Wie hoch ist der Beihilfezuschuss bei Geburt eines Kindes?

Die einmalige pauschale Beihilfe, die anlässlich der Geburt, oder der Annahme eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beantragt werden kann, beträgt seit 1. Januar 2009 250,- €. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt

Wann und in welcher Höhe sind Fahrkosten beihilfefähig?

Wenn Sie ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche Leistungen, Krankenhausleistungen oder ärztlich verordnete Heilbehandlungen (wie zum Beispiel Massagen, Fangopackungen, Krankengymnastik) in Anspruch nehmen, sind die dadurch entstehenden Fahrkosten unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Grundsätzlich sind nur Fahrkosten bis zum nächstgelegenen Ort, an dem die Behandlung durchgeführt werden kann, beihilfefähig. Der Nachweis über die objektiv nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

Die Kosten für den Krankentransport mit einem Krankenwagen sind in Höhe des Rechnungsbetrags beihilfefähig, wenn der Transport unvermeidbar war, dies ist regelmäßig bei Notfalltransporten gegeben, ansonsten durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Aufwendungen für eine Beförderung mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (ÖPNV), einem Privat-PKW oder mit einem Taxi sind nur beihilfefähig, wenn die Entfernung der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit zum jeweiligen Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort mehr als 30 km (einfache Entfernung) beträgt. Kosten für ÖPNV, PKW und Taxi innerhalb des Nahbereichs von 30 km sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Diese Aufwendungen können nur ausnahmsweise als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), oder „H“ (hilflos),
  • Vorliegen der Pflegestufe 2 oder 3,
  • Fahrten aufgrund einer Dialysebehandlung, onkologischer Strahlen- und Chemotherapie oder
  • bei Behandlungen, bei denen eine Grunderkrankung nach einem vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine vergleichbar hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Behandlung einmal wöchentlich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erfolgt.

Bitte lassen Sie ggf. den Vordruck V_10a_41 "Fahrkosten im Nahbereich" von Ihrem Arzt ausfüllen und legen ihn vor, um die Voraussetzungen nachzuweisen.

Beihilfefähig sind die Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Aufwendungen der Gepäckbeförderung. Sofern eine Begleitperson medizinisch notwendig ist, sind bei nachgewiesener ärztlicher Bescheinigung auch deren Fahrkosten beihilfefähig.

Bei Benutzung eines PKW werden bis zu 25 Cent je gefahrenen Kilometer als beihilfefähig berücksichtigt.

Nicht beihilfefähig sind die Kosten

  • für Fahrten zum Heilpraktiker,
  • für Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine Behandlung möglich ist, und zurück,
  • für den Rücktransport wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen Reise.

Für Fahrten im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung, Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung, einer Kurmaßnahme oder einer Behandlung in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (sog. Privatkliniken) gelten andere Bestimmungen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unseren jeweiligen Merkblättern.

Habe ich im Krankenhaus Anspruch auf ein Einbettzimmer?

Die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus finden Sie unter einzelne Aufwandsarten: Welcher Personenkreis kann eine Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen?

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer können daher nicht – auch nicht anteilig – berücksichtigt werden. Damit verbleibt die Differenz zwischen tatsächlich berechnetem Einbettzimmer und dem Zweibettzimmerzuschlag zu Ihren Lasten.

Verfügt ein Krankenhaus neben Zimmern mit drei oder mehr Betten nur über Einbettzimmer, oder ist das Zweibettzimmer Regelleistung, kann kein fiktiver Betrag berücksichtigt werden.