Jahreswechsel und Ausschlussfrist

Um Sie vor Nachteilen zu bewahren, weisen wir auf die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung (BVO) hin. Danach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Der eindeutige Wortlaut lässt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht zu.

Dementsprechend können Sie noch bis zum 31.12.2012 Beihilfe zu Belegen aus 2010 beantragen. Für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum beim KVBW maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass es in der Vorweihnachtszeit und um den Jahreswechsel bei der Postzustellung zu Verzögerungen kommen kann.