Kürzung durch Eheversorgungsausgleich

Allgemeine Informationen

Bei einer Scheidung geht es nicht nur darum, den gemeinsamen Hausstand aufzuteilen; auch Rentenanrechte aus den gemeinsamen Ehejahren werden in der Regel zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Seit dem 1. September 2009 gibt es hierfür eine neue rechtliche Grundlage. Danach werden grundsätzlich alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte im Rahmen eines Versorgungsausgleichs hälftig geteilt.

Auch die betriebliche Altersversorgung wird hierbei berücksichtigt: Wird im Rahmen einer ZVKRente oder ZVKPlusRente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, erteilt die KVBW Zusatzversorgung auf Anfrage des Familiengerichts u. a. eine Auskunft über die bestehenden Rentenanwartschaften, den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert. Über die Höhe des Versorgungsausgleichs entscheidet letztlich das Familiengericht, die KVBW Zusatzversorgung ist lediglich Verfahrensbeteiligte.

Detaillierte Informationen zum Versorgungsausgleich bei der KVBW Zusatzversorgung finden Sie in den folgenden „Häufig gestellten Fragen“.

Bei weiteren Fragen ist folgender Ansprechpartner gerne für Sie da:

Herr Bauer Tel. 0721 5985-287

Merkblätter für ausgleichberechtigte Ehepartner finden Sie hier.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Seit 1977 regelt der Versorgungsausgleich die Verteilung von Versorgungsanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der geschiedenen Ehegatten auf beide Partner gleichmäßig zu verteilen und auf diese Weise beiden Ehegatten den Aufbau einer eigenständigen Versorgung zu ermöglichen. Damit wollte der Staat bereits in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine Altersarmut bei geschiedenen Frauen verhindern.

Zu Beginn erfolgte der Versorgungsausgleich zunächst nur mittels der Übertragung von Rentenanwartschaften oder der Begründung von Rentenanwartschaften durch die Entrichtung von Beiträgen. Nachdem die Ausgleichsform durch Beitragsentrichtung für verfassungswidrig erklärt wurde, wurde das analoge Quasi-Splitting eingeführt. Mit diesem wurden Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
Dieses Vorgehen erwies sich in der Praxis aus verschiedenen Gründen als problematisch, so dass das gesamte Versorgungsausgleichsrecht 2009 reformiert wurde.

Seit dem 1. September 2009 ordnet nun der neue Versorgungsausgleich die interne Teilung von in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten nach der Scheidung an. Es gilt grundsätzlich die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Auszugleichen ist damit die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechts bei jedem Ehegatten intern im jeweils betroffenen Versorgungssystem.

Ausgleichspflichtige Person ist diejenige, welche in der Ehezeit ein ausgleichspflichtiges Anrecht erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht dagegen die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Die Umsetzung ist für die ZVKRente in § 44 der Kassensatzung geregelt.

Welche Regelungen gelten für den Versorgungsausgleich?

Zum 1. September 2009 wurde der Versorgungsausgleich mit dem „Gesetz über den Versorgungsausgleich – VersAusglG vom 03.04.2009 (BGBl. I Nr. 18 vom 08.04.2009, S. 700)“ auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Ziel des Gesetzgebers war es, das Verfahren einfacher und verständlicher zu gestalten.
Das neue Recht gilt für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurden. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt mit dem Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht.
Ergänzende Bestimmungen sind auch in § 44 der Satzung der ZVK sowie in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Abschnitt „Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten?“) für die ZVKPlusRente aufgenommen worden.

Was sind die wesentlichen Neuerungen beim Versorgungsausgleich?

Im bis zum 31.08.2009 geltenden Recht wurde der Ausgleich der in der Ehezeit in der Zusatzversorgung erworbenen Versorgungsanrechte über die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt („analoges Quasi-Splitting“).

Nach dem neuen Recht wird jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht (auch betriebliche und private Versorgungsanrechte) endgültig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Die Versorgungsanrechte werden jeweils in dem Versorgungssystem geteilt, in dem sie erworben wurden; dies gewährleistet eine gerechtere Teilhabe am jeweiligen Versorgungsanrecht. Jeder Ehegatte erhält somit ein eigenständiges Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten (Realteilung). Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten „internen Teilung“.

Was versteht man unter einer internen Teilung?

Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten gewährleisten.
Die Anrechte, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, werden - beim jeweiligen Versorgungsträger - zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Das Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners wird zu Gunsten eines Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehepartner gekürzt. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält in der Folge ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ehepartners.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den für das jeweilige Anrecht maßgeblichen Vorschriften. Für die ZVKRente ist dies die Satzung (siehe auch Ziffer 2) und für die ZVKPlusRente die Allgemeinen Versicherungsbedingungen - AVB - (siehe auch Ziffer 3).

Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?

Das zuständige Familiengericht holt von allen beteiligten Versorgungsträgern, also z. B. auch von der KVBW Zusatzversorgung, Auskünfte über die von den Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ein und entscheidet (auf Vorschlag der beteiligten Versorgungsträger) über die Höhe des Ausgleichswerts. .

Findet immer ein Versorgungsausgleich statt oder gibt es Ausnahmen?

Der Versorgungsausgleich erfolgt kraft Gesetz (§§ 3,18 VersAusglG) bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten.
Ferner soll ein Versorgungsausgleich ebenfalls nicht stattfinden, wenn der Ausgleichswert unterhalb einer gesetzlich geregelten Bezugsgröße (sog. Bagatellgrenze) liegt. Diese wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2014 beträgt sie (Bezugsgröße West) bei einer Rente monatlich 27,65 €, bei einem Kapitalwert 3.318 €.
Daneben gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.

Kann ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Das neue Recht bietet den Ehegatten mehr Möglichkeiten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, z. B. durch einen notariell beurkundeten Vertrag, zu schließen. Sie können den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag sogar ganz oder teilweise ausschließen oder sich Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten ist allerdings nur möglich, wenn die gesetzlichen Regelungen dies zulassen und die Versorgungsträger zustimmen.

Wird die ZVKPlusRente (Freiwillige Versicherung) auch in den Versorgungsausgleich einbezogen?

Ja, der Versorgungsausgleich bezieht sich auf alle in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Kann durch eigene Zahlungen die Kürzung durch einen Versorgungsausgleich kompensiert werden?

Wurde/Wird der Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht durchgeführt, ist es nicht möglich, die Kürzung durch die Zahlung eines Kapitalbetrags auszugleichen. Bei einem Versorgungsausgleich im bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ist es dagegen möglich, die Kürzung durch die Zahlung eines Kapitalbetrags teilweise oder ganz abzuwenden.

Bei Verträgen zur ZVKPlusRente haben Ausgleichsverpflichtete die Möglichkeit, mögliche Einbußen durch einen Versorgungsausgleich durch eine Erhöhung der Beitragszahlungen (ganz oder teilweise) auszugleichen.
Hier finden Sie weitere Informationen über die ZVKPlusRente .

Steht die KVBW Zusatzversorgung als Zielversorgungsträger zur Verfügung?

Bei einer externen Teilung besteht die Möglichkeit, das im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhaltene Versorgungsanrecht bei einem Zielversorgungsträger zu Gunsten der Altersvorsorge anzulegen. Bei der KVBW Zusatzversorgung ist dies nicht möglich, da diese nicht als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht.

Kann ich als Ausgleichsberechtigter die erworbenen Anrechte bei der KVBW Zusatzversorgung mit eigenen Beiträgen weiterführen?

Erwerben Sie Anrechte in der ZVKRente (Pflichtversicherung), begründen wir eine eigenständige Versicherung für Sie. Diese wird beitragsfrei geführt. Die Einzahlung eigener Beiträge ist nicht möglich.

Erwerben Sie Anrechte in der ZVKPlusRente (Freiwillige Versicherung), wird ein eigenständiger Vertrag für Sie begründet. Diesen können Sie mit eigenen Beiträgen weiterführen. Voraussetzung ist, dass Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils über den Versorgungsausgleich bei der Kasse beantragen.

Wie werde ich über den Versorgungsausgleich informiert?

Beide Ehegatten sowie die KVBW Zusatzversorgung als Verfahrensbeteiligte erhalten das Urteil des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich. In der Folge informiert die KVBW Zusatzversorgung sowohl den Ausgleichsverpflichteten als auch den
–berechtigten über die Auswirkungen.

Können die Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich übergeleitet werden?

Besteht neben dem Anrecht aus einem Versorgungsausgleich noch eine Versicherung bei einer anderen Kasse (ausgenommen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL), können die Versicherungen im Wege der Überleitung zusammengeführt werden. Bei Fragen zur Überleitung können Sie sich gerne an uns wenden.