Aktuelles

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Zusatzversorgung Meldung vom 06. April 2020

Die Tarifvertragsparteien haben sich am 30. März 2020 auf einen „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA“ für kommunale Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes verständigt, der zum 1. April 2020 in Kraft treten soll. Welche Auswirkungen eine Kurzarbeit im Lichte dieses Tarifvertrags auf die Zusatzversorgung hat, stellen wir Ihnen nachfolgend kurz dar:
 
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Während der Dauer der Kurzarbeit besteht das  Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherung in der ZVKRente fort.
 
Wenn die Agentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld bezahlt, um den Entgeltausfall voll oder das verminderte Entgelt zum Teil auszugleichen, so ist zu beachten, dass das steuerfreie  Kurzarbeitergeld kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
 
Das Eckpunktepapier der VKA sieht vor, dass, falls ein Arbeitgeber z.B. nach den Bestimmungen dieses „Tarifvertrags“ einen steuerpflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt, dieser hingegen als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu werten ist.  Das Kurzarbeitergeld wird nach dieser Tarifregelung in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgelts von den Arbeitgebern aufgestockt.
 
Während einer Kurzarbeit ist daher sowohl das vom Arbeitgeber ggf. gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt, sowie dessen geleistete Aufstockungszahlung zusatzversorgungspflichtig, nicht hingegen das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit.
 
Ergänzender Hinweis:
Gegenwärtig finden  Redaktionsverhandlungen zum „Tarifvertrag zur Kurzarbeit“ im Bereich der VKA statt. Sobald uns in  diesem Thema neuere Erkenntnisse vorliegen, halten wir Sie per Newsletter und auf unserer Homepage auf dem Laufenden.

Eingeschränkte Sprechzeiten Meldung vom 16. März 2020

Sehr geehrte Kunden, Mitglieder, Versicherte und Rentner,

um das Infektionsrisiko durch das Coronavirus zu reduzieren,

kann der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ab sofort und bis auf Weiteres

in den Dienststellen Karlsruhe und Stuttgart keine Besucher persönlich empfangen.
 
Wir empfehlen Ihnen, alternative Kontaktmöglichkeiten online oder telefonisch zu nutzen.
 
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Eingeschränkte Sprechzeiten Meldung vom 16. März 2020

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Kassensatzung einschließlich der 13. Änderung Meldung vom 15. Januar 2020

Wie bereits in der Mitgliederinfo ZR 62 vom 16. Dezember 2019 angekündigt, steht die aktuelle Fassung der Kassensatzung einschließlich der 13. Änderung nun auf unserer Website unter Zusatzversorgung – Downloads – Rechtsgrundlagen zum Download bereit.

Beitragsanpassungen in unseren Abrechnungsverbänden Meldung vom 15. Januar 2020

Wie bereits in der Mitgliederinfo ZR 62 vom 16. Dezember 2019 angekündigt, wurden die Beiträge zum 1. Januar 2020 angepasst. Die Beitragsanpassungen wurden vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg bestätigt und am 27.12.2019 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Damit ist die Änderung der Finanzierungshebesätze wirksam. Die Berechnungswerte stehen auf unserer Website unter Zusatzversorgung – Downloads – Berechnungswerte zum Download bereit.