Änderung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenfall

Ehepaar sitzt am Tisch und schaut in die Ferne


In unserer Mitgliederinfo ZR 69 (125 KB) vom 16. Dezember 2022 haben wir über die geplante Änderung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenfall informiert.

Die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch ausstehende Verkündung des Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IVÄndG) ist zwischenzeitlich erfolgt.

Seit dem 1. Januar 2023 entfällt damit die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Künftige sowie bereits bestehende Altersrenten werden von der KVBW Zusatzversorgung also ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdiensts in voller Höhe gezahlt. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Vorlage des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung. Bitte übermitteln Sie uns diesen, sofern und sobald die Altersteilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Vollrente umgewandelt wurde.

Bei teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderungsrenten erhöhen sich die Hinzuverdienstgrenzen wie angekündigt auf 35.647,50 € bzw. 17.823,75 € im Jahr.

Weitere Informationen zur Auswirkung der Änderung auf die KVBW Zusatzversorgung finden Sie in unserer Mitgliederinfo unter Downloads > Mitgliederinfos.