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Aktuelles

Rentnerpaar im Park

Änderungen für Rentenbeziehende in der Pflegeversicherung Meldung vom 04. Juli 2023


Mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) am 1. Juli 2023 werden die Beitragssätze zur Pflegeversicherung für die Betriebsrentenbeziehenden der KVBW Zusatzversorgung geändert. Zudem wird für Eltern eine Staffelung der Beitragssätze eingeführt.
 
Ausführliche Informationen finden Sie unter www.kvbw.de/pflege.

Geänderte Vordrucke für Abmeldungen und Ergänzungsmeldungen bei VRG-Fällen Meldung vom 29. Juni 2023


Für die Berechnung des Abfindungsbetrages im Rahmen der Versorgungslastenteilung bei der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn werden vom KVBW sowohl die Versetzungsverfügung, als auch die Besoldungsmerkmale zum Ausscheidenszeitpunkt benötigt (bei einer Versetzung zum 01. eines Monats die Besoldungsmerkmale des Vormonats, bei einer untermonatigen Versetzung die Besoldungsmerkmale des laufenden Monats). Zu diesem Zweck wurde bislang im Vordruck zur Abmeldung eines Angehörigen die Gehaltsabrechnung angefordert. Die benötigten Informationen werden nun direkt über unsere überarbeiteten Vordrucke Abmeldung / Ergänzungsmeldung für VRG-Fälle abgefragt. Die Vordrucke stehen Ihnen in unserem Mitgliederbereich unter Downloads > Vordrucke zur Verfügung. Wir bitten Sie, künftig ausschließlich diese neuen Vordrucke zu verwenden. Die Übersendung einer Gehaltsabrechnung ist daher künftig nur noch in Sonderkonstellationen erforderlich, wenn diese ausdrücklich angefordert wird.

Bei beurlaubten und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten werden sämtliche Angaben bezogen auf eine fiktive Vollbeschäftigung benötigt. Für den ehegattenbezogenen Familienzuschlag ist die Angabe voll, hälftig (aufgrund Konkurrenzregelungen) oder kein Familienzuschlag erforderlich.

Wir danken für Ihre Unterstützung.

Ehepaar sitzt am Tisch und schaut in die Ferne

Kassensatzung einschließlich der 15. Änderung Meldung vom 09. Februar 2023


Wie bereits in der Mitgliederinfo ZR 69 vom 16. Dezember 2022 angekündigt, steht die aktuelle Fassung der Kassensatzung einschließlich der 15. Änderung nun auf unserer Homepage unter Zusatzversorgung > Downloads > Rechtsgrundlagen zum Download bereit.

Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung Meldung vom 02. Dezember 2021

Ab 1. Januar 2022 steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1 % auf insgesamt 3,4 %. Das hat der Gesetzgeber am 11. Juni 2021 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) beschlossen.
 
Im Rentenfall müssen Betriebsrentner sowohl aus der ZVKRente als auch der ZVKPlusRente grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Diese behält die KVBW Zusatzversorgung direkt von der zu zahlenden Rente ein und führt sie an die jeweilige Krankenkasse ab.
 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung aus den Leistungen der ZVKPlusRente richtet sich nach der in Anspruch genommenen staatlichen Förderung und dem Status in der gesetzlichen Pflegeversicherung. In gewissen Ausnahmefällen sind keine Beiträge zu entrichten:
Bei ZVKPlusRenten mit Riesterförderung, bei fortgeführten ZVKPlusRenten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Betriebsrenten, die die monatliche Freigrenze (in 2021 und 2022: 164,50 €) nicht übersteigen.
 
Bei Fragen hierzu erreichen Sie unsere Servicetelefone für die ZVKRente in Karlsruhe unter 0721 5985-636 und Stuttgart unter 0711 2583-575 bzw. für die ZVKPlusRente unter 0721 5985-799.

Wichtige Information für im Ausland ansässige Betriebsrentner Meldung vom 22. September 2020

Betriebsrentner, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind gem. § 48 Abs. 2 unserer Kassensatzung verpflichtet, auf Verlangen eine amtlich bestätigte Lebensbescheinigung (668 KB) der KVBW Zusatzversorgung vorzulegen.
 
Falls dies für Sie zutrifft, wurden Sie zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2020 dazu aufgefordert, diesen Nachweis unterschrieben und amtlich bestätigt, rechtzeitig bei uns vorzulegen, damit Ihre Rente ohne Unterbrechung weitergezahlt werden kann.
 
Falls Ihnen eine zeitnahe Rückbestätigung nicht möglich sein sollte, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
 
Die Übermittlung der Lebensbescheinigung kann neben dem Postweg auch per E-Mail oder Fax erfolgen.
Eine weitere Alternative zur Dokumentenübermittlung steht Ihnen über unser Kontaktformular zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen verschlüsselten Übertragungsweg.

Keine Beitragspflicht zum Pension-Sicherungs-Verein für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung Meldung vom 31. August 2020

Ab 2021 sollen Arbeitgeber in die Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherung-Vereins (PSV) einbezogen werden, sofern diese ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse abwickeln.

Diese Änderungen wurden im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit dem „7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 12. Juni 2020 auf den Weg gebracht.

Für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung ergeben sich allerdings keine Änderungen, denn eine Beitragspflicht zum PSV ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes abwickeln, nicht gegeben.

Dies umfasst bei der KVBW Zusatzversorgung sowohl Betriebsanwartschaften zur ZVKRente (Pflichtversicherung), als auch zur ZVKPlusRente (Freiwilligen Versicherung). Der Gesetzgeber hält hier eine kostenpflichtige Absicherung über den PSV explizit für nicht erforderlich.

Im Übrigen sind die Mitglieder der Kasse überwiegend nicht insolvenzfähig.