Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung

Gesetzentwurf zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung und Versorgung im Rahmen des BVAnp-ÄG 2024/2025

Das Tarifergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 09.12.2023 (TV-L) soll durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp ÄG 2024/2025) systemgerecht auf Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen übertragen werden. Da das Gesetzgebungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, erfolgt im Landesbereich die Auszahlung der Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung.

Was wird ausgezahlt?

Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen wird Ende März 2024 ausgezahlt:
- die einmalige Sonderzahlung und
- die bis dahin aufgelaufenen monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Januar bis April 2024.

Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag (Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung). Die monatlichen Sonderzahlungen für Mai bis Oktober 2024 werden mit den jeweiligen Versorgungsbezügen für diese Monate ausbezahlt (ebenfalls Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung).

Wie berechnet sich die Sonderzahlung?

Die Sonderzahlungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Ruhegehalts- oder Altersgeldsatzes und den Anteilsätzen für Hinterbliebene gewährt. Bei einer Mindestversorgung gilt der Prozentsatz der jeweils maßgeblichen Mindestversorgung, nicht der erdiente Ruhegehaltssatz!

Beispiel 1 - Ruhegehaltssatz 71,75%
einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € x 71,75% = 1.291,50 €
monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120,00 € x 71,75% = 86,10 € für die Monate Januar bis April 2024 = 344,40 €
zusammen 1.635,90 € in der Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung

Beispiel 2 - Ruhegehaltssatz 65%
einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € x 65% = 1.170,00 €
monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120,00 € x 65% = 78,00 € für die Monate Januar bis April 2024 = 312,00 €
zusammen 1.482,00 € in der Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung

Beispiel 3 - Ruhegehaltssatz 71,75%, Witwengeld in Höhe von 60%
einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € x 71,75% x 60% = 774,90 €
monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120,00 € x 71,75% x 60% = 51,66 € für die Monate Januar bis April 2024 = 206,64 €
zusammen 981,54 € in der Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung

Beispiel 4 - Ruhegehaltssatz 71,75%, Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75% des Witwengeldes (60%)
einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € x 71,75% x 60% x 75% = 581,18 €
monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120,00 € x 71,75% x 60% x 75% = 38,75 € für die Monate Januar bis April 2024 = 155,00 €
zusammen 736,18 € in der Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung

Beispiel 5 - Ehrensold 33 1/3%
einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € x 33 1/3% = 600,00 €
monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120,00 € x 33 1/3% = 40,00 € für die Monate Januar bis April 2024 = 160,00 €
zusammen 760,00 € in der Spalte „Einmalig“ in der Bezügemitteilung

Wer erhält die Sonderzahlungen?

Einmalige Sonderzahlung
Anspruchsberechtigt sind am 9. Dezember 2023 vorhandene
- Versorgungsempfänger/innen und deren Hinterbliebene (Witwen/Witwer und Waisen)
- Alters- und Hinterbliebenengeldempfänger/innen
- Ehrensoldempfänger/innen und deren Hinterbliebene
mit einem Zahlungsanspruch auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld oder auf Ehrensold.

Monatliche Sonderzahlungen
Anspruchsberechtigt sind am 1. des jeweiligen Bezugsmonats vorhandene
- Versorgungsempfänger/innen und deren Hinterbliebene (Witwen/Witwer und Waisen)
- Alters- und Hinterbliebenengeldempfänger/innen
- Ehrensoldempfänger/innen und deren Hinterbliebene
mit einem Zahlungsanspruch auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld oder auf Ehrensold.

Sie befinden sich in einem aktiven Beamtenverhältnis und sind noch nicht im Ruhestand?

In diesem Fall ist Ihr Dienstherr der richtige Ansprechpartner für alle Ihre Fragen in Zusammenhang mit den Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung. Alle hier aufgeführten Antworten richten sich an Versorgungsempfänger/innen.

Wann wird ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt – im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung – Ende März 2024 mit den Versorgungsbezügen für den Abrechnungsmonat April 2024. Es ist möglich, dass in Ausnahmefällen (z.B. bei einem unklaren Anspruch) die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die monatlichen Sonderzahlungen für Mai bis Oktober 2024 werden mit den jeweiligen Versorgungsbezügen für diese Monate ausbezahlt.

Warum werden manche Sonderzahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht ausbezahlt?

Die Sonderzahlungen dürfen jeder berechtigten Person von demselben Dienstherrn oder Arbeitgeber, nur einmal bis zum jeweiligen Höchstsatz für aktive Beamt/innen gewährt werden (1.800,00 € einmalig, 120,00 € monatlich). Da nach Aktenlage nicht immer ohne weiteres erkennbar ist, ob die Sonderzahlungen bereits aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses zu demselben Dienstherrn ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden, muss zur Vermeidung von Zuvielzahlungen vorab im Einzelfall geprüft werden, ob ein Ausschlussgrund vorliegt oder die Sonderzahlung in der Höhe zu begrenzen ist.

Sie erhalten Versorgungs- oder Hinterbliebenenbezüge aus einem ehemaligen Dienstverhältnis zu demselben Dienstherrn/Arbeitgeber bei dem Sie beschäftigt sind?

Die Sonderzahlungen dürfen jeder berechtigten Person von demselben Dienstherrn oder Arbeitgeber, nur einmal bis zum jeweiligen Höchstsatz für aktive Beamte gewährt werden (1.800,00 € einmalig, 120,00 € monatlich).
Nach Aktenlage ist für uns nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Sonderzahlungen bereits aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses zu demselben Dienstherrn ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden.
Wir gehen vorläufig davon aus, dass Sie die Sonderzahlungen in voller Höhe aus Ihrem aktiven Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis erhalten oder erhalten haben und werden keine Auszahlung vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie gesondert ein Anschreiben vom KVBW.

Sollten Sie aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder aus anderen Gründen die Sonderzahlungen aus Ihrem aktiven Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht oder nur anteilig erhalten, ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen eine Auszahlung, bzw. Zuzahlung bis zum jeweiligen Höchstbetrag möglich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte unter Verwendung der Ihnen noch zugehenden Erklärung und unter Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Gehaltsabrechnungen aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis) an den KVBW.

Beispiel 1
Beamtenverhältnis Gemeinde A
Hinterbliebenenversorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen Gemeinde A
- Die Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung werden aus dem Beamtenverhältnis zur Gemeinde A in voller Höhe gezahlt.
- Der KVBW zahlt keine Sonderzahlungen aus. Ein Anspruch besteht nicht.

Beispiel 2
Beamtenverhältnis Gemeinde A
Ruhegehalt aus einem anderen Dienstverhältnis Gemeinde A
- Die Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung werden aus dem Beamtenverhältnis zur Gemeinde A in voller Höhe gezahlt.
- Der KVBW zahlt keine Sonderzahlungen aus. Ein Anspruch besteht nicht.

Beispiel 3
Beamtenverhältnis 50% Gemeinde A
Ruhegehalt aus einem anderen Dienstverhältnis Gemeinde A
- Die Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung werden aus dem Beamtenverhältnis zur Gemeinde A in Höhe von 50% gezahlt.
- Der KVBW zahlt nach Vorlage von Nachweisen die Sonderzahlungen auf bis zu den geltenden Höchstsätzen für aktive Beamte (1.800,00 € einmalig, 120,00 € monatlich).
 

Sie haben die Sonderzahlungen vom KVBW erhalten, obwohl Sie Versorgungs- oder Hinterbliebenenbezüge aus einem ehemaligen Dienstverhältnis zu demselben Dienstherrn/Arbeitgeber erhalten bei dem Sie beschäftigt sind?

Die Sonderzahlungen dürfen jeder berechtigten Person von demselben Dienstherrn oder Arbeitgeber, nur einmal bis zum jeweiligen Höchstsatz für aktive Beamte gewährt werden (1.800,00 € einmalig, 120,00 € monatlich).
Dass Sie die Sonderzahlungen doppelt erhalten haben, obwohl es sich um denselben Dienstherrn/Arbeitgeber handelt, kann verschiedene Gründe haben. Bitte setzen Sie sich zur Prüfung Ihres Einzelfalles mit dem KVBW in Verbindung, damit ggf. zeitnah eine Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Sonderzahlung vorgenommen werden kann.

Beispiel
Beamtenverhältnis Gemeinde A
Ruhegehalt aus einem anderen Dienstverhältnis Gemeinde A
- Die Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung werden aus dem Beamtenverhältnis zur Gemeinde A in voller Höhe gezahlt.
- Der KVBW zahlt ebenfalls die Sonderzahlungen nach Maßgabe des jeweiligen Ruhegehaltssatzes aus. Ein Anspruch besteht jedoch nicht.
- Dem KVBW ist möglicherweise die Tätigkeit nicht bekannt oder eine eindeutige EDV-technische Zuordnung zum öffentlichen Dienst war nicht möglich.
Bitte nehmen Sie Kontakt zum KVBW auf und teilen Sie die Doppelleistung mit. In diesem Fall wird zeitnah eine Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Sonderzahlung vorgenommen.

Sie erhalten Versorgungs- oder Hinterbliebenenbezüge aus einem ehemaligen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber?

Bei mehreren Rechtsverhältnissen zu unterschiedlichen Dienstherrn/Arbeitgebern ist ein Mehrfachbezug auch über den Höchstbetrag hinaus steuerfrei möglich. Die Einzelfallprüfungen nehmen etwas Zeit in Anspruch und können dazu führen, dass die Auszahlung erst zu einem späteren Abrechnungsmonat erfolgt. Wir bitten Sie, von individuellen Rückfragen zum Sachstand abzusehen und danken für Ihr Verständnis.

Beispiel 1
Beamtenverhältnis Gemeinde A
Hinterbliebenenversorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen Gemeinde B
Sonderzahlungen stehen aus beiden Rechtsverhältnissen nach den jeweils geltenden Vorschriften zu.

Beispiel 2
Beamtenverhältnis Gemeinde A
Ruhegehalt aus einem Dienstverhältnis Gemeinde B
Sonderzahlungen stehen aus beiden Rechtsverhältnissen nach den jeweils geltenden Vorschriften zu.

Beispiel 3
Beschäftigungsverhältnis (TVöD) Gemeinde A
Ruhegehalt aus einem Dienstverhältnis Gemeinde B
Sonderzahlungen stehen aus beiden Rechtsverhältnissen nach den jeweils geltenden Vorschriften zu.

Sie beziehen mehrere Versorgungs- oder Hinterbliebenenbezüge aus ehemaligen Dienstverhältnissen zu demselben Dienstherrn?

Die Sonderzahlungen dürfen jeder berechtigten Person von demselben Dienstherrn oder Arbeitgeber, nur einmal bis zum jeweiligen Höchstsatz für aktive Beamt/innen gewährt werden (1.800,00 € einmalig, 120,00 € monatlich). Die Auszahlung erfolgt bei einem der zustehenden Versorgungsbezüge, oder anteilig bei beiden Versorgungsbezügen. Die Einzelfallprüfungen nehmen etwas Zeit in Anspruch und können dazu führen, dass die Auszahlung erst zu einem späteren Abrechnungsmonat erfolgt. Wir bitten Sie, von individuellen Rückfragen zum Sachstand abzusehen und danken für Ihr Verständnis.
In Einzelfällen erfolgt die Auszahlung maschinell aus beiden Versorgungsbezügen und der die Höchstgrenze übersteigende Betrag wird im Abrechnungsmonat Mai 2024 zurückgefordert.

Beispiel 1
Ruhegehalt Gemeinde A
Hinterbliebenenversorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen Gemeinde A
Die Auszahlung erfolgt bei einem der zustehenden Versorgungsbezüge, oder anteilig bei beiden Versorgungsbezügen.

Beispiel 2
Ruhegehalt Gemeinde A
Weiteres Ruhegehalt Gemeinde A
Die Auszahlung erfolgt bei einem der zustehenden Versorgungsbezüge, oder anteilig bei beiden Versorgungsbezügen.

Sie beziehen mehrere Versorgungs- oder Hinterbliebenenbezüge aus ehemaligen Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Dienstherrn?

Bei mehreren Rechtsverhältnissen zu unterschiedlichen Dienstherrn/Arbeitgebern ist ein Mehrfachbezug auch über den Höchstbetrag hinaus steuerfrei möglich. Die Einzelfallprüfungen nehmen etwas Zeit in Anspruch und können dazu führen, dass die Auszahlung erst zu einem späteren Abrechnungsmonat erfolgt. Wir bitten Sie, von individuellen Rückfragen zum Sachstand abzusehen und danken für Ihr Verständnis.

Beispiel 1
Ruhegehalt Gemeinde A
Hinterbliebenenversorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen Gemeinde B
Sonderzahlungen stehen aus beiden Rechtsverhältnissen nach den jeweils geltenden Vorschriften zu.

Beispiel 2
Ruhegehalt Gemeinde A
Weiteres Ruhegehalt Gemeinde B
Sonderzahlungen stehen aus beiden Rechtsverhältnissen nach den jeweils geltenden Vorschriften zu.

Sie beziehen Ehrensold, bzw. Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage von Ehrensold

Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelzahlungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gelten auch für Empfänger/innen von Ehrensold und deren Hinterbliebene.
Im Unterschied zu den Regelungen bei Versorgungsempfänger/innen umfasst die Konkurrenzvorschrift hier sämtliche Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst, nicht ausschließlich diejenigen bei demselben Dienstherrn/Arbeitgeber.

So sollen Sonderzahlungen die bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst – beispielsweise aus einer hauptamtlichen Tätigkeit oder als Versorgungsempfänger/in – gewährt wurden, auf die im Ehrenamt gewährte zusätzliche Aufwandsentschädigung angerechnet werden.

Da dem KVBW keine Informationen zu eventuell bereits gezahlten Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis vorliegen, ist vor einer Auszahlung der Sonderzahlungen durch den KVBW eine Abfrage bei den berechtigten Personen notwendig, ob ein Anspruch auf eine Sonderzahlung aus einem anderen Rechtsverhältnis besteht oder bereits ausgezahlt wurde. Der in Frage kommende Personenkreis wird vom KVBW angeschrieben.

Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Sonderzahlungen

Bei den Sonderzahlungen nach dem obigen Gesetzentwurf handelt sich um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibt daher grundsätzlich steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) damit auch beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn die Versorgungsbezüge der Pfändung unterliegen

Bei Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterliegen die Sonderzahlungen der Pfändung. Die Einbehaltung der zusätzlich pfändbaren Beträge und die Abführung an den Gläubiger erfolgt maschinell.