Widersprüche formgerecht einreichen

Arzt berät Patientin


Wenn Sie mit einer Entscheidung der Beihilfe- oder Beamtenversorgungsabteilung nicht einverstanden sind, können Sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren dagegen Widerspruch einlegen. Dabei sind die Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, hier insbesondere § 70, zu beachten. „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“

1. Rechtsbehelfsfrist
Ein Widerspruch muss demnach innerhalb eines Monat ab Bekanntgabe des Bescheides beim KVBW eingegangen sein. Um die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie abzumildern, hatte der KVBW vorübergehend auch verspätet eingegangene Rechtsbehelfe akzeptiert. Diese Kulanzregelung findet ab sofort keine Anwendung mehr.

2. Schriftform des Rechtsbehelfs
Zur Wahrung der Rechtswirksamkeit muss ein Widerspruch auch formgerecht eingelegt werden. Hierzu ist der Rechtsbehelf – sofern nicht die elektronische Form oder die Niederschrift gewählt wird - vom Widerspruchsführer oder dessen Bevollmächtigten handschriftlich zu unterzeichnen. Anerkannte Übermittlungswege sind der Versand als Briefpost oder die Übermittlung per Telefax. Zulässig ist ebenso die Einlegung eines Rechtsbehelfs mündlich zur Niederschrift. Dies erfordert allerdings das persönliche Erscheinen beim KVBW.

Die Übermittlung eines Rechtsbehelfs per E-Mail entspricht nicht den Formvorschriften, auch dann nicht, wenn ein eigenhändig unterschriebener Widerspruch eingescannt übermittelt wird!
 
Wir können daher leider per E-Mail übersandte Rechtsbehelfe nicht als formgerecht akzeptieren. Bitte wählen Sie die zulässigen Übermittlungswege per Briefpost oder Telefax. Auch für eine vermeintlich fristwahrende Ankündigung, dass Sie noch eine schriftliche Mitteilung nachreichen werden, ist eine Mail nicht geeignet. Bei den Formvorschriften wird der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt.