Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen

Mitarbeiter informiert über Heilbehandlungen

Heute informieren wir Sie über die Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen für Personen mit beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg gelten. Für andere Beihilfeberechtigte, z.B. nach tariflichem Beihilferecht, bestehen u. U. abweichende Regelungen.

Eine Übersicht der beihilfefähigen Heilbehandlungen mit den jeweils beihilfefähigen Höchstbeträgen und ggf. weiteren Anspruchsvoraussetzungen finden Sie hier. Saunabäder und Mineral- oder Thermalbäder, die außerhalb einer beihilfefähigen stationären Rehabilitationsbehandlung oder Kur durchgeführt werden sowie Gesundheitskurse wie Babyschwimmen, Tai-Chi, Qi-Gong, Shiatsu-Therapie oder Pilates sind nicht beihilfefähig, auch wenn diese ärztlich verordnet werden.

Heilbehandlungen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie

  • vor Durchführung ärztlich verordnet wurden. Ein Zahnarzt kann Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde verordnen. Verordnungen von Heilpraktikern reichen nicht aus, um eine Beihilfefähigkeit zu begründen. Bitte reichen Sie stets die ärztliche Verordnung zusammen mit der zugehörigen Rechnung ein.
  • von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseuren, medizinischen Bademeistern, Neuropsychologen GNP, Physiotherapeuten oder Podologen im Rahmen des jeweiligen Berufsbildes durchgeführt werden. Behandlungen durch Fitnesstrainer, Sportlehrer, Heilpädagogen, Diplom-Pädagogen, Kunsttherapeuten etc. sind nicht beihilfefähig.

Die Behandler sind nicht verpflichtet, ihren Patienten lediglich die beihilfefähigen Beträge in Rechnung zu stellen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor der Behandlung über die entstehenden Kosten zu informieren.

Aufwendungen für Rehabilitationssport in besonderen Gruppen (z. B. Herzgruppen, Osteoporosegruppen, Rückenschule, COPD-Gruppen) können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zu 6,20 € je Übungseinheit (= Krankengymnastik in der Gruppe) als beihilfefähig anerkannt werden, bei pauschaler Berechnung auch in Form von Kursgebühren; nicht beihilfefähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge.