Technische Probleme beim BZSt – Auswirkungen auf Versorgungsbezüge für den Monat Januar 2026

Worum geht es?
Aufgrund einer technischen Störung im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kam es bei der Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu Unregelmäßigkeiten. Die ELStAM-Daten wurden uns verspätet und ohne die zur Ermittlung der Vorsorgepauschale erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Hintergrund:
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Arbeitgeber übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Die hierfür maßgeblichen Beitragswerte werden von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt und den Arbeitgebern als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum Abruf bereitgestellt. Zudem entfällt ab dem 1. Januar 2026 die Anwendung der sogenannten Mindestvorsorgepauschale. Dieser Schritt ist für die korrekte Ermittlung der Abzugsmerkmale zwingend erforderlich.
Was hat das für Folgen und was bedeutet das konkret?
Die technische Störung führte dazu, dass in den Bezügeabrechnungen für den Monat Januar 2026 die erstmalige Übermittlung der Werte der privaten Kranken - und Pflege-Pflichtversicherungen nicht möglich war.
Dadurch wurde die Lohnsteuer für Januar 2026 ohne die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie ggf. weiterer kürzlich geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet. Hinzu kommt, dass ab dem 1. Januar 2026 die Mindestvorsorgepauschale entfällt. In Fällen, in denen die Mindestversorgungspauschale in 2025 noch berücksichtigt war, ist die einbehaltene Lohnsteuer daher zu hoch und der Nettobetrag entsprechend zu niedrig.
Eine Korrektur der Lohnsteuer des Monats Januar 2026 ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Sobald dem KVBW vom BZSt korrigierte ELStAM mit den entsprechenden Werten für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, erfolgt eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung). Die Erstattung der zu hoch einbehaltenen Lohnsteuer erfolgt dann mit der nachfolgenden Zahlung der Versorgungsbezüge.
Muss ich etwas tun?
Sie brauchen nichts Weiteres zu veranlassen. Bitte sehen Sie von Nachfragen und der Übersendung von Schreiben oder Bescheinigungen über gezahlte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Versicherungsunternehmens an den KVBW oder das Finanzamt ab. Weder der KVBW noch das Finanzamt kann das Problem beheben.
Wie geht es weiter?
Sobald die korrigierten ELStAM vorliegen, wird der Lohnsteuerabzug rückwirkend korrigiert. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet.
Zusätzliche Hinweise:
Sollten Sie feststellen, dass die bei Ihnen berücksichtigten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht korrekt sind, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Versicherungsunternehmen. Der KVBW und das Finanzamt können in diesem Fall keine Änderungen vornehmen.
Mit dem Jahreswechsel sind die Freibeträge für das Jahr 2026 beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen; gleiches gilt für die Zahl der Kinderfreibeträge für volljährige Kinder sowie für etwaige Hinzurechnungsbeträge.
