Aktuelles

Renterpaar

Information zum Tarifabschluss für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Meldung vom 31. Oktober 2023


Der im April 2023 erzielte Tarifabschluss von Bund und Kommunen hat keine Auswirkungen auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen im Land Baden-Württemberg.
Die Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben begonnen. Erst nach Vorliegen dieses Tarifergebnisses entscheidet der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg über dessen Übertragung auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen in Baden-Württemberg.

Arbeiter winkt

Erklärvideo zum Dienstunfall Meldung vom 07. Juli 2023


Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) gewährt versorgungsberechtigten Beschäftigten des kommunalen und kirchlichen Dienstes in Baden-Württemberg beim Vorliegen eines Dienstunfalls Unfallfürsorgeleistungen. Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn der jeweilige Unfall als Dienstunfall anerkannt wird. Die Anerkennung übernimmt der jeweilige Dienstherr in Abstimmung mit der KVBW Beamtenversorgung. Neben den Leistungen der Beamtenversorgungen können dann auch entstandene Behandlungskosten bei der KVBW Beihilfeabteilung eingereicht werden. Alles was Sie zu Ablauf und Anträgen rund um die Unfallfürsorge und den Dienstunfall wissen müssen, erklären wir Ihnen in unserem Erklärvideo "Was tun bei Dienstunfall?".

Geänderte Vordrucke für Abmeldungen und Ergänzungsmeldungen bei VRG-Fällen Meldung vom 29. Juni 2023


Für die Berechnung des Abfindungsbetrages im Rahmen der Versorgungslastenteilung bei der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn werden vom KVBW sowohl die Versetzungsverfügung, als auch die Besoldungsmerkmale zum Ausscheidenszeitpunkt benötigt (bei einer Versetzung zum 01. eines Monats die Besoldungsmerkmale des Vormonats, bei einer untermonatigen Versetzung die Besoldungsmerkmale des laufenden Monats). Zu diesem Zweck wurde bislang im Vordruck zur Abmeldung eines Angehörigen die Gehaltsabrechnung angefordert. Die benötigten Informationen werden nun direkt über unsere überarbeiteten Vordrucke Abmeldung / Ergänzungsmeldung für VRG-Fälle abgefragt. Die Vordrucke stehen Ihnen in unserem Mitgliederbereich unter Downloads > Vordrucke zur Verfügung. Wir bitten Sie, künftig ausschließlich diese neuen Vordrucke zu verwenden. Die Übersendung einer Gehaltsabrechnung ist daher künftig nur noch in Sonderkonstellationen erforderlich, wenn diese ausdrücklich angefordert wird.

Bei beurlaubten und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten werden sämtliche Angaben bezogen auf eine fiktive Vollbeschäftigung benötigt. Für den ehegattenbezogenen Familienzuschlag ist die Angabe voll, hälftig (aufgrund Konkurrenzregelungen) oder kein Familienzuschlag erforderlich.

Wir danken für Ihre Unterstützung.