Versicherungspflicht von Auszubildenden

Versicherungspflichtig bei der KVBW Zusatzversorgung sind grundsätzlich alle Beschäftigten unserer Mitglieder, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 unserer Kassensatzung erfüllen und auf die kein Ausnahmetatbestand des § 19 unserer Kassensatzung zutrifft. Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende. In § 22 der Kassensatzung wird dies weiter konkretisiert.
 
Versicherungspflichtig sind demnach Auszubildende und Schüler, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) fallen oder fallen würden, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde. Also z. B. Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, z. B. auch Schüler in der Gesundheits-, Kranken-, Kinderkranken- und Entbindungspflege, Schüler in der Altenpflege, Auszubildende zum Forstwirt, Auszubildende im Geltungsbereich des TV-V (Versorgungsbetriebe) oder des TV-N (Nahverkehr).
 
Nachstehend finden Sie in übersichtlicher Form eine Darstellung, welche Berufe der Pflichtversicherung unterfallen:

Ausbildungsberuf / duales Studium Versicherungspflichtig?
Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege Ja
Schüler in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Ja
Schüler in der Entbindungspflege Ja
Schüler in der Altenpflege Ja
Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe Nein
Schüler für den Beruf des Heimerziehungspflegers und Heilerziehungshelfers Nein
Auszubildende zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger Ja, sofern die Ausbildung nach dem 30.06.2022 begonnen wurde
Auszubildende zum Heilerziehungsassistenten Nein
Praktikanten Nein
Volontäre Nein
Auszubildende zum Forstwirt Ja
Personen, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und des Weinbaus ausgebildet werden Ja, sofern die Beschäftigten des Ausbildenden unter den TVöD fallen
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen
Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden
Nein
Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder TV-WW/NW Anwendung findet Ja
Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet Ja, solange keine anderweitige landesbezirkliche Regelung etwas anderes bestimmt
Schüler für den Beruf eines operationstechnischen Assistenten (OTA) oder anästhesietechnischen
Assistenten (ATA)
Ja
Klassische Erzieherausbildung (auch im Anerkennungsjahr) Nein
Praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher (PIA) Ja
Teilnehmer am freiwilligen sozialen / ökologischen Jahr (FSJ / FÖJ), berufsvorbereitenden sozialen Jahr (BSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) Nein
Ausbildungsintegrierter Dualer Studiengang Ja (ab 01.08.2020 nach § 15 TVSöD)
Praxisintegrierter Dualer Studiengang Ja (ab 10.11.2023 nach der Studienrichtlinie TVöD-V)
Berufsintegrierter Dualer Studiengang Zu beurteilen ist die (Teilzeit-) Beschäftigung, der Studiengang als solcher begründet keine Versicherungspflicht
Berufsbegleitender Dualer Studiengang Zu beurteilen ist die Hauptbeschäftigung, der Studiengang als solcher begründet keine Versicherungspflicht
Dualer Hebammenstudiengang Ja (ab 01.01.2022 nach § 20 TVHöD) 
Umschüler Ja, wenn mit dem ausbildenden Arbeitgeber ein Ausbildungs- oder Umschulungsvertrag abgeschlossen
wurde und der Arbeitgeber dem Umschüler eine Ausbildungsvergütung zahlt
Studenten / Werkstudenten Ja, wenn neben dem Studium eine Beschäftigung ausgeübt wird, die nach § 18 der Satzung des
KVBW für die Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist.
 
Nein, wenn die Beschäftigung als vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet wird.
Auszubildende zu Orthoptistinnen und Orthoptisten Ja
Auszubildende zu Logopädinnen und Logopäden Ja
Auszubildende zu Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten; Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten; Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik Ja
Auszubildende zu Masseurinnen und Masseuren Nein
Auszubildende zu medizinischen Bademeisterinnen und Bademeistern Nein
Auszubildende zu Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Ja
Auszubildende zu Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Ja
Auszubildende zu Diätassistentinnen und Diätassistenten Ja
Auszubildende zur Pflegefachkraft Ja (ab 01.01.2020 nach dem Pflegeberufsgesetz vom 17.07.2017)

(Rechtsstand 02/2024)