Mitgliedschaft

Mitglieder der Kasse können sein:

  • Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Sparkassen
  • Verbände dieser juristischen Personen
  • Sonstige Körperschaften, selbständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Verbände, wenn diese rechtsfähig sind
  • Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002 – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) fallen
  • Fraktionen kommunaler Parlamente
  • Andere Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie
    • überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen
    • als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentliches Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt

Unsere Mitglieder bedienen sich der KVBW Zusatzversorgung zur Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung als Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche Versorgung zu verschaffen. Im Leistungsfall tritt die KVBW Zusatzversorgung an die Stelle des Mitglieds und erfüllt die Ansprüche der Arbeitnehmer auf eine zusätzliche Versorgung.

Die Verschaffungspflicht ergibt sich bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen in der Regel aus den Manteltarifverträgen (z. B. § 25 TVöD bzw. § 46 BAT bzw. § 12 BMT-G II). Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber besteht die Verpflichtung zur Verschaffung der Zusatzversorgung in gleicher Weise, sofern die Zusatzversorgung oder die Anwendung der einschlägigen Manteltarifverträge bzw. des Altersvorsorgetarifvertrags (ATV-K) vertraglich vereinbart wurden.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft kommt ein privatrechtliches Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse zustande. Es besteht zwischen dem Arbeitgeber und der KVBW Zusatzversorgung ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) auf der Grundlage der jeweils gültigen Kassensatzung. Versicherungsnehmer ist das Mitglied; Begünstigte mit unmittelbarem Anspruch gegenüber der KVBW Zusatzversorgung sind die Versicherten bzw. die Rentner und die Hinterbliebenen.

In der Regel gehören die Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung dem überwiegend umlagefinanzierten Abrechnungsverband I an. Seit wenigen Jahren bieten wir daneben auch die Mitgliedschaft im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II an, der sich insbesondere für neue Mitglieder eignet. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und den Erwerb der Mitgliedschaft enthalten unsere Merkblätter für Arbeitgeber im Abrechnungsverband I oder Abrechnungsverband II.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich zur Mitgliedschaft. Ansprechpartner finden Sie hier.