Neues in der Beihilfe ab dem 01.01.2022

Arzt berät Patientin

Zum 01.01.2022 gibt es in drei Bereichen der Beihilfe verbesserte Leistungen.

1. Höchstbeträge für Heilbehandlungen

Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sind bis zu den Höchstbeträgen beihilfefähig, die in Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnung genannt sind. Ab Behandlungsdatum 01.01.2022 gelten nun höhere Beträge. Außerdem wurden neue Leistungsarten aufgenommen, z. B. im Bereich der Ernährungstherapie. Podologische Leistungen werden jetzt mit anderen Ziffern abgerechnet, bei denen es auf die Behandlungszeit (Richtwert) ankommt.

Alle Höchstbeträge finden Sie hier.

2. Pflegeleistungen

Für Pflegesachleistungen (häusliche Pflege durch Berufspflegekräfte) und Kurzzeitpflege wurden die beihilfefähigen Beträge erhöht.
Wer stationär gepflegt wird, erhält ab 01.01.2022 durch den Leistungszuschlag nach § 43c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine finanzielle Entlastung. Der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen wird durch den Leistungszuschlag verringert. Die Pflegeversicherungen informieren ihre Versicherten über diesen Zuschlag. Näheres über die Beihilfeleistungen im Pflegefall können Sie in unseren Merkblättern nachlesen. Wir senden Ihnen die Informationen bei Bedarf auch gerne zu.

Merkblatt häusliche Pflege

Merkblatt stationäre Pflege

3. Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug

Aufwendungen für Fahrten zum Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten, Heilbehandler oder ins Krankenhaus werden als beihilfefähig berücksichtigt, soweit die Voraussetzungen nach § 10a Nr. 4 Beihilfeverordnung erfüllt sind. Für die Benutzung eines privaten Personenkraftwagens ist ab 01.01.2022 der Betrag von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer beihilfefähig; bis zum 31.12.2021 waren dies 0,25 €. Das entspricht der Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG).
Die Voraussetzungen für eine Beihilfe zu Fahrkosten sind hier erläutert.
 
Die Neuerungen treten durch Vorgriffsregelung zum 01.01.2022 in Kraft. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg aufgenommen.
 
Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein glückliches und vor allem gesundes neues Jahr.

(Erstellt am 11. Januar 2022)