Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung

Ab 1. Januar 2022 steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1 % auf insgesamt 3,4 %. Das hat der Gesetzgeber am 11. Juni 2021 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) beschlossen.
 
Im Rentenfall müssen Betriebsrentner sowohl aus der ZVKRente als auch der ZVKPlusRente grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Diese behält die KVBW Zusatzversorgung direkt von der zu zahlenden Rente ein und führt sie an die jeweilige Krankenkasse ab.
 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung aus den Leistungen der ZVKPlusRente richtet sich nach der in Anspruch genommenen staatlichen Förderung und dem Status in der gesetzlichen Pflegeversicherung. In gewissen Ausnahmefällen sind keine Beiträge zu entrichten:
Bei ZVKPlusRenten mit Riesterförderung, bei fortgeführten ZVKPlusRenten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Betriebsrenten, die die monatliche Freigrenze (in 2021 und 2022: 164,50 €) nicht übersteigen.
 
Bei Fragen hierzu erreichen Sie unsere Servicetelefone für die ZVKRente in Karlsruhe unter 0721 5985-636 und Stuttgart unter 0711 2583-575 bzw. für die ZVKPlusRente unter 0721 5985-799.