Neues Gesetz zur Entlastung von Betriebsrentnern durch Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundeskabinett hat am 18.11.2019 den Entwurf eines "Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" beschlossen.

Ziel des noch zu verabschiedenden Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und für Beschäftigte den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung attraktiver zu machen. Ein Anreiz soll dadurch geschaffen werden, dass Betriebsrentnerinnen und -rentner künftig weniger Krankenversicherungsbeiträge aus Ihrer Rente zahlen müssen.
 
Ab dem 1. Januar 2020 soll der bisherige Grenzbetrag der Beitragspflicht (1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV) in einen Freibetrag umgewandelt werden.

Dieser wird sich im kommenden Jahr auf voraussichtlich 159,25 € monatlich belaufen. Folglich wären bei gesetzlich Krankenversicherten die Betriebsrenten erst ab diesem Wert zu verbeitragen.
Achtung: Die neuen Regelungen werden sich allein auf die gesetzliche Krankenversicherung beziehen; nicht auf die gesetzliche Pflegeversicherung.
 
Personen mit geringer Betriebsrente (voraussichtlich bis 159,25 € monatlich), welche die genannte Freigrenze unterschreiten, werden von den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – nach wie vor – gänzlich befreit.
 
Nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens sind zunächst die IT-Verfahren auf die neue Rechtslage anzupassen. Im Anschluss daran wird die KVBW Zusatzversorgung die bis zu diesem Zeitpunkt einbehaltenen Beiträge rückwirkend ab dem 01.01.2020 (Inkrafttreten der Regelung) erstatten.
 
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