Informationen zum Mutterschutzanpassungsgesetz

Zum 01.06.2025 tritt das „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ („Mutterschutzanpassungsgesetz“) in Kraft (vgl. Mitgliederinfo ZR 78 vom 09.04.2025).
Die Änderung stellt sicher, dass Frauen nach einer Fehlgeburt eine Regenerationszeit erhalten, abhängig vom Fortschritt der Schwangerschaft.
So erhalten betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt
- ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen,
- ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und
- ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen Mutterschutz.
Berücksichtigung bei der ZVK
Diese neuen Schutzzeiten können frühestens ab 01.06.2025 als soziale Komponente gemäß § 9 ATV-K und § 35 der Kassensatzung in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass uns jene Mutterschutzzeiten mit dem bekannten Versicherungsmerkmal (VM) 27 durch den Arbeitgeber (z. B. im Rahmen der Jahresmeldungen) übermittelt werden.
Informationen im Zusammenhang
Mitgliederinfo ZR 78 vom 09.04.2025
Mitgliederinfo ZR 70 vom 12.05.2023
Glossareintrag „Soziale Komponente“
Glossareintrag „Mutterschutzzeit“