Keine Beitragspflicht zum Pension-Sicherungs-Verein für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung

Ab 2021 sollen Arbeitgeber in die Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherung-Vereins (PSV) einbezogen werden, sofern diese ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse abwickeln.

Diese Änderungen wurden im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit dem „7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 12. Juni 2020 auf den Weg gebracht.

Für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung ergeben sich allerdings keine Änderungen, denn eine Beitragspflicht zum PSV ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes abwickeln, nicht gegeben.

Dies umfasst bei der KVBW Zusatzversorgung sowohl Betriebsanwartschaften zur ZVKRente (Pflichtversicherung), als auch zur ZVKPlusRente (Freiwilligen Versicherung). Der Gesetzgeber hält hier eine kostenpflichtige Absicherung über den PSV explizit für nicht erforderlich.

Im Übrigen sind die Mitglieder der Kasse überwiegend nicht insolvenzfähig.