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Glossar Beihilfe

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Säuglingspauschale

Die einmalige pauschale Beihilfe, die anlässlich der Geburt oder der Annahme eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beantragt werden kann, beträgt 250,00 €. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Schuhe

orthopädische Maßschuhe

Aufwendungen für nicht serienmäßig herstellbare orthopädische Maßschuhe sind beihilfefä­hig, soweit die Aufwendungen 35 € pro Schuh (bei Kindern: 25 € pro Schuh) übersteigen. Beihilfefähig ist somit nur der über 35 € bzw. über 25 € pro Schuh liegende Kostenanteil.

orthopädische Schuhzurichtungen

Aufwendungen für orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen (umgearbeitete Konfektionsschuhe, Absatzerhöhungen, fest eingebaute Fußeinlagen, sogenannte "Schmetter­lingsrollen" u. Ä.) sind beihilfefähig, soweit die Kosten 12 € pro Schuh übersteigen.

Schutzimpfungen

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind.

Als öffentlich empfohlen gelten folgende Impfungen:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Frühsommermeningoenzephalitis/FSME (oft nach Zeckenbiss)
  • Gebärmutterhalskrebs, ausgelöst durch HPV-Viren (beachten sie bitte den Hinweis unter „Gebärmutterhalskrebsimpfung")
  • Gelbfieber
  • Hämophilus influenzae Typ b (Hib)
  • Hepatitis A
  • Hepatitis B
  • Influenza
  • Masern
  • Meningokokken
  • Mumps
  • Pertussis (Keuchhusten)
  • Pneumokokken (Lungenentzündung)
  • Poliomyelitis/IPV (Kinderlähmung)
  • Röteln
  • Rotavirus bei Säuglingen(Schluckimpfung)
  • Tetanus (Wundstarrkrampf)
  • Tollwut
  • Typhus
  • Varizellen (Windpocken)

Nicht beihilfefähige Schutzimpfungen:

  • Pocken
  • „Schweinegrippe“/H1N1 – die Impfung wird in Deutschland kostenlos zur Verfügung gestellt; damit sind evtl. erstellte Rechnungen nicht beihilfefähig
  • Tuberkulose – mit dem derzeit vorhandenen Impfstoff lt. Impfkalender ausdrücklich nicht empfohlen

Die Beihilfestelle kann Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle voll übernehmen, wenn dies kostengünstiger als Beihilfe zu privatärztlichen Einzelimpfungen ist.

Die Impfempfehlungen und weitere Informationen können Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes oder bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nachlesen.

Schwangerschaftsabbruch

Die Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische oder kriminologische Indikation sind nicht beihilfefähig.

Schwangerschaftsgymnastik

Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sind beihilfefähig. Leistungen die von einer Hebamme oder Entbindungspfleger nach der Gebührenordnung für Hebammen erbracht werden, sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.

Schwangerschaftsüberwachung

Die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung sind beihilfefähig, jedoch nur die Leistungen, die in den Mutterschaftsrichtlinien genannt sind.

Sondennahrung

Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, sind nach ärztlicher Bescheinigung beihilfefähig, soweit die Aufwendungen vierteljährlich einen Eigenanteil von 360 € übersteigen. Bei chemisch definierten Formeldiäten entfällt der Eigenanteil, wenn die Kosten zusätzlich zu denen für die übliche Diätnahrung entstehen. Außerdem sind Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie oder Neurodermitis zu diagnostischen Zwecken insgesamt für ein halbes Jahr beihilfefähig; ein Eigenanteil ist nicht abzuziehen.

Stationäre Pflege

Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind beihilfefähig, wenn die

  • untergebrachte Person entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person ist,
  • die Zuordnung eines Pflegegrades nach dem Sozialgesetzbuch XI erfolgt ist,
  • häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann oder die häusliche Pflege langfristig nicht ausreichend möglich ist und
  • Pflegeeinrichtung zugelassen ist.

Es besteht die Möglichkeit, bei einer dauerhaften Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an das Pflegeheim überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Sterilisation

Aufwendungen für eine Sterilisation, Vasektomie oder Vasoresektion sind grds. nicht beihilfefähig. Lediglich wenn eine Schwangerschaft allein aus medizinischen Gründen nicht zustande kommen darf, kommt ausnahmsweise eine Beihilfe in Betracht. In diesem Fall handelt es sich um Aufwendungen der Ehefrau.

Suchtbehandlung

stationäre Suchtbehandlung

Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind solche auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.

Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, übersenden wir mit dem schriftlichen Anerkenntnis den Vordruck Bestätigung über die Abrechnung einer Rehabilitations- oder Suchtmaßnahme. Bitte fügen Sie die von der Einrichtung ausgefüllte Bescheinigung bei, wenn Sie Beihilfe zu den entstandenen Aufwendungen beantragen.

Es besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen, stationärer Unterbringung in Hospizen, Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Einrichtung/Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (78 KB).