Startseite >> Glossar >> Glossar Beihilfe >> Glossar Beihilfe "M"

Glossar Beihilfe

   B    C    D    E    F    G    H    I    J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    XY    Z

Masken

Nach einem Beschluss von Bund und Ländern erhalten seit Mitte Dezember 2020 besonders gefährdete und vorerkrankte Risikogruppen zum Schutz gegen das Coronavirus pro Person insgesamt 15 FFP2-Masken.
Die Maßnahme richtet sich an Über-60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften und gilt gleichermaßen für gesetzlich und privat Versicherte.
Derzeit erhalten Risikopersonen 2 Coupons für je 6 FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse, nicht von der Beihilfestelle. Den ersten Coupon können die betroffenen Personen mit zwei Euro Selbstbeteiligung bis Ende Februar 2021 in ihrer Apotheke einlösen, den zweiten ab dem 16. Februar bis zum 15. April 2021. So erhalten Sie für 4 Euro also 12 FFP2-Masken. Der von Ihnen zu zahlende Eigenanteil ist nicht beihilfefähig.
Ab 19. Januar 2021 haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten die Regeln noch einmal verschärft. Es besteht nun die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske unter anderem für den öffentlichen Nahverkehr, den Einzelhandel, Gottesdienste und den Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. An diesen Orten ist das Tragen von Masken mit Kennzeichnung FFP2, KN95 / N 95 oder OP-Masken Pflicht. Die Kosten für diese Masken sind beihilferechtlich den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen und somit nicht beihilfefähig.

Medizinlexikon

Für Ihre Fragen ist selbstverständlich immer Ihr Behandler der beste Ansprechpartner. Wenn Sie medizinische Fachbegriffe nachschauen oder sich zu  Gesundheitsthemen informieren möchten, finden Sie auch viele Quellen im Internet, beispielsweise "DocCheckFlexikon".

Medizinprodukte

Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) sind keine Arzneimittel, sondern Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Ab 01.04.2024 sind ausnahmsweise beihilfefähig lediglich Medizinprodukte, die in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden und nach § 94 Abs. 2 SGB V im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung aufgeführt sind. https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/120/

Bis 31.03.2024 sind Medizinprodukte beihilfefähig, die in  Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannt sind. Zu den beihilfefähigen Medizinprodukten gehören insbesondere Mittel zur Vorbereitung und Durchführung von Operationen, bestimmte Kopflausmittel, Inhalationsmittel, Abführmittel oder Präparate zur Anwendung am Auge. Außerdem werden auch einige Hilfsmittel als Medizinprodukte verkauft. Deren Beihilfefähigkeit richtet sich nach den Regelungen über Hilfsmittel.

Mineralstoffpräparate

Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind grundsätzlich keine Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung. Diese Präparate sind nur beihilfefähig, wenn sie verschreibungspflichtig sind. Nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate können nur ausnahmsweise als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn wegen einer schweren Erkrankung ein bestimmtes Präparat eingenommen werden muss. Welche Präparate in Frage kommen und welche medizinischen Indikationen vorliegen müssen, entnehmen Sie bitte unserem Vordruck „Bestätigung über die med. Notwendigkeit von Vitamin- und Mineralstoffpräparaten“. Die medizinische Notwendigkeit ist vom Facharzt auf dem Vordruck zu bescheinigen.

Ansonsten kann zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn die Präparate nach amtsärztlichem Zeugnis im konkreten Einzelfall notwendig sind; dieses Zeugnis wäre von Ihnen beim zuständigen Gesundheitsamt zu veranlassen.

Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren; Mütter-/Vätergenesungskuren

Mütter-/Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Mutter-Kind Kuren für Beschäftigte/Arbeitnehmer

Beschäftigte/Arbeitnehmer sind nach tarifrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt, daher gelten für Rehabehandlungen und Kuren vom Beamtenrecht abweichende Regelungen. Beachten Sie bitte das entsprechende Informationsblatt.