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Widersprüche formgerecht einreichen
Meldung vom
07. September 2021
Wenn Sie mit einer Entscheidung der Beihilfe- oder Beamtenversorgungsabteilung nicht einverstanden sind, können Sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren dagegen Widerspruch einlegen. Dabei sind die Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, hier insbesondere § 70, zu beachten. „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
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Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2019/2020/2021
Meldung vom
30. Oktober 2019
Die Dienst- und Versorgungsbezüge in Baden-Württemberg werden nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15.10.2019 ab 01.01.2019 um 3,2 Prozent, zum 01.01.2020 um weitere 3,2 Prozent und zum 01.01.2021 um 1,4 Prozent linear erhöht.
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Sperrung alter .doc-Formate am Mailgateway unseres IT-Dienstleisters
Meldung vom
10. Dezember 2018
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Regelmäßige Versorgungsauskunft für Beamte auf Lebenszeit
Meldung vom
17. Januar 2017
Ab dem Jahr 2017 erhalten Beamte auf Lebenszeit in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage.
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