Änderungen in der Pflegeversicherung
Auf dieser Seite informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen in der Pflegeversicherung und deren Auswirkungen auf die Zusatzversorgung.
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten und führt zu Änderungen im Beitragssystem der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland.
Staffelung der Beitragssätze
Um den Erziehungsaufwand von Eltern stärker zu berücksichtigen, wurden gestaffelte Beitragssätze in der Pflegeversicherung eingeführt. Für Kinderlose gibt es einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Prozentpunkten auf den allgemeinen Beitragssatz. Für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren, reduziert sich der allgemeine Beitragssatz um 0,25 Prozentpunkte (bis maximal 5 Kinder).
Damit ergibt sich für die Jahre 2023, 2024 und 2025 folgende Beitragsstaffelung:
Diese Beitragsstaffelung betrifft auch die gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Betriebsrentner der KVBW Zusatzversorgung, sofern sie Kinder unter 25 Jahren haben.
Voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2025 wird ein zentrales automatisiertes elektronisches Verfahren eingeführt werden, mit dem die relevanten Daten (Anzahl und Alter von Kindern) zur Anwendung der gestaffelten Pflegeversicherungsbeiträge für die Betriebsrenten der KVBW Zusatzversorgung berücksichtigt werden können. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Berücksichtigung der gestaffelten Pflegeversicherungsbeiträge, rückwirkend zum 1. Juli 2023.
Bis zur Einführung dieses Datenübermittlungsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, den gestaffelten Pflegeversicherungsbeitrag bei der Berechnung Ihrer Betriebsrente auf Wunsch bereits vorab durch eine Mitteilung an uns berücksichtigen zu lassen.
Sofern Sie Betriebsrentner der KVBW Zusatzversorgung sind und 2 oder mehr Kinder haben, die nach dem 30.06.1998 geboren sind, teilen Sie uns bitte schriftlich (formlos) - gerne über unser Kontaktformular - mit dem Stichwort „PUEG“ und unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer die Anzahl und Geburtsdaten Ihrer Kinder mit. Das Überlassen von Nachweisen (z. B. Geburtsurkunden) ist erwünscht, jedoch nicht erforderlich. Sofern Sie keine Kinder unter 25 Jahren haben, benötigen wir keine Information von Ihnen.