Aktuelles

Wichtige Information für im Ausland ansässige Betriebsrentner Meldung vom 22. September 2020

Betriebsrentner, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind gem. § 48 Abs. 2 unserer Kassensatzung verpflichtet, auf Verlangen eine amtlich bestätigte Lebensbescheinigung (668 KB) der KVBW Zusatzversorgung vorzulegen.
 
Falls dies für Sie zutrifft, wurden Sie zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2020 dazu aufgefordert, diesen Nachweis unterschrieben und amtlich bestätigt, rechtzeitig bei uns vorzulegen, damit Ihre Rente ohne Unterbrechung weitergezahlt werden kann.
 
Falls Ihnen eine zeitnahe Rückbestätigung nicht möglich sein sollte, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
 
Die Übermittlung der Lebensbescheinigung kann neben dem Postweg auch per E-Mail oder Fax erfolgen.
Eine weitere Alternative zur Dokumentenübermittlung steht Ihnen über unser Kontaktformular zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen verschlüsselten Übertragungsweg.

Keine Beitragspflicht zum Pension-Sicherungs-Verein für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung Meldung vom 31. August 2020

Ab 2021 sollen Arbeitgeber in die Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherung-Vereins (PSV) einbezogen werden, sofern diese ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse abwickeln.

Diese Änderungen wurden im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit dem „7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 12. Juni 2020 auf den Weg gebracht.

Für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung ergeben sich allerdings keine Änderungen, denn eine Beitragspflicht zum PSV ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes abwickeln, nicht gegeben.

Dies umfasst bei der KVBW Zusatzversorgung sowohl Betriebsanwartschaften zur ZVKRente (Pflichtversicherung), als auch zur ZVKPlusRente (Freiwilligen Versicherung). Der Gesetzgeber hält hier eine kostenpflichtige Absicherung über den PSV explizit für nicht erforderlich.

Im Übrigen sind die Mitglieder der Kasse überwiegend nicht insolvenzfähig.

Zusatzversorgungsrechtliche Regelungen während der COVID-19-Pandemie Meldung vom 05. Juni 2020

Seit einigen Wochen sind Sie mit der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf das private und Berufsleben konfrontiert. Das betrifft auch den öffentlichen Dienst und seine betriebliche Altersversorgung.
 
Welche Folgen sich insbesondere durch eine Kurzarbeit für Ihre ZVKRente bzw. ZVKPlusRente ergeben und welche Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtig sind, haben wir in einem Merkblatt "Auswirkungen von COVID-19 auf die KVBW Zusatzversorgung" (186 KB) zusammengefasst. Dieses wird ständig aktualisiert, sodass Sie alle Regelungen möglichst aktuell und kompakt auf einen Blick nachlesen können.
 
Leider sind aufgrund der aktuellen Lage derzeit keine persönlichen Beratungen in unseren Dienstgebäuden in Karlsruhe und Stuttgart möglich.
Mit Ihren Fragen, können Sie sich jedoch gerne telefonisch direkt an unsere Zusatzversorgungs-Experten wenden.
 
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie unser Angebot für eine Online-Videoberatung und vereinbaren gleich einen Termin.

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Zusatzversorgung Meldung vom 06. April 2020

Die Tarifvertragsparteien haben sich am 30. März 2020 auf einen „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA“ für kommunale Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes verständigt, der zum 1. April 2020 in Kraft treten soll. Welche Auswirkungen eine Kurzarbeit im Lichte dieses Tarifvertrags auf die Zusatzversorgung hat, stellen wir Ihnen nachfolgend kurz dar:
 
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Während der Dauer der Kurzarbeit besteht das  Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherung in der ZVKRente fort.
 
Wenn die Agentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld bezahlt, um den Entgeltausfall voll oder das verminderte Entgelt zum Teil auszugleichen, so ist zu beachten, dass das steuerfreie  Kurzarbeitergeld kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
 
Das Eckpunktepapier der VKA sieht vor, dass, falls ein Arbeitgeber z.B. nach den Bestimmungen dieses „Tarifvertrags“ einen steuerpflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt, dieser hingegen als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu werten ist.  Das Kurzarbeitergeld wird nach dieser Tarifregelung in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgelts von den Arbeitgebern aufgestockt.
 
Während einer Kurzarbeit ist daher sowohl das vom Arbeitgeber ggf. gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt, sowie dessen geleistete Aufstockungszahlung zusatzversorgungspflichtig, nicht hingegen das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit.
 
Ergänzender Hinweis:
Gegenwärtig finden  Redaktionsverhandlungen zum „Tarifvertrag zur Kurzarbeit“ im Bereich der VKA statt. Sobald uns in  diesem Thema neuere Erkenntnisse vorliegen, halten wir Sie per Newsletter und auf unserer Homepage auf dem Laufenden.