Auswirkungen des TV-Fahrradleasing auf die Zusatzversorgung

Ehepaar sitzt am Tisch und schaut in die Ferne


Zum 1. März 2021 ist der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst“ (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Der TV-Fahrradleasing ermöglicht den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Teile ihres Bruttoentgelts zum Zwecke des Leasings eines Fahrrades umzuwandeln, sofern ihr Arbeitgeber die Bereitschaft dazu gab.

Eine Entgeltumwandlung im Sinne dieses Tarifvertrags führt zur Reduzierung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.

Da die Bemessung des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts gemäß § 62 Abs. 2 S.1 unserer Kassensatzung (859 KB) dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt folgt, reduziert sich auch das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt in entsprechender Höhe.

Die Sonderregelung des § 62 Abs. 2 S. 8 unserer Kassensatzung (859 KB), dass eine Entgeltumwandlung nur das steuerpflichtige, nicht jedoch das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt verringert, greift nur für Entgeltumwandlungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung (z.B. nach TV-EUmw/VKA).

Damit besteht keine Zusatzversorgungspflicht für nach dem TV-Fahrradleasing umgewandeltes Entgelt.

Im Falle einer privaten Nutzung des Fahrrads entfällt eine zusätzliche Steuerlast als „geldwerter Vorteil“ auf den Beschäftigten. Dieser geldwerte Vorteil stellt im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 2 Buchst. h unserer Kassensatzung ebenfalls kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.