Berechnungswerte 2022

Ehepaar sitzt am Tisch und schaut in die Ferne


Die „Wichtigen Berechnungswerte“ für das kommende Jahr 2022 stehen nun auf unserer Homepage unter Zusatzversorgung > Downloads > Berechnungswerte zur Verfügung.
 
Im Jahr 2022 ergibt sich die Besonderheit, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) erstmals seit über 20 Jahren sinkt. Grund dafür sind die aufgrund der Corona Pandemie im Jahr 2020 zurückgegangenen Bruttolöhne der Beschäftigten, die für die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich sind.
 
Dies hat auf die betriebliche Altersversorgung der KVBW Zusatzversorgung insoweit Auswirkung, als sich die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Umlagen und Beiträge an die KVBW Zusatzversorgung an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) orientiert:

ZVKRente (Abrechnungsverband I)
 
Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I (AV I) der ZVKRente können Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 56 EStG bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) (in 2022 bis 2.538 €/Jahr; 18 € weniger als 2021) für Ihre Beschäftigten steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dieser steuerfreie Höchstbetrag vermindert sich um steuerfreie Zusatzbeiträge sowie um steuerfreie Beiträge zur Entgeltumwandlung (z.B. ZVKPlusRente).
 
Zusatzbeiträge im Abrechnungsverband I sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 6.768 €; 48 € weniger als 2021) steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 3.384 €; 24 € weniger als 2021) sozialabgabenfrei.

ZVKRente (Abrechungsverband II)
 
Beiträge des Arbeitgebers im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II (AV II) sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ebenfalls bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 6.768 €; 48 € weniger als 2021) steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 3.384 €; 24 € weniger als 2021) sozialabgabenfrei. 
 
ZVKPlusRente
 
Beiträge in eine Entgeltumwandlung sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 6.768 €; 48 € weniger als 2021) steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 3.284 €; 24 € weniger als 2021) sozialabgabenfrei, soweit sie nicht vom Arbeitgeber bereits verbraucht sind (s.o.). Auch wenn die Unterschiede nur gering ausfallen, sollten Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer, die eine ZVKPlusRente mit Entgeltumwandlung abgeschlossen haben, hierüber informieren, damit diese ihre Beiträge ggf. darauf anpassen können.
Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gerne an unser Servicetelefon unter 0721 5985-799 sowie per E-Mail an zv40@kvbw.de.
 
Service
 
Beispiele zur steuerlichen Behandlung der Umlagen und Beiträge können Sie unseren Hinweisen und Mustern für die Meldung zur ZVKRente (Pflichtversicherung) für Arbeitgeber entnehmen. Die aktualisierte Version für 2022 steht Ihnen in Kürze zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema finden Sie außerdem in unserem Infoblatt für Versicherte - Jahressteuergesetz und Zusatzbeitrag.