Nachversicherung

Beamte sind generell in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, da sie eine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung haben. Scheiden Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Beamtenverhältnis aus, weil sie z. B. eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, verlieren sie ihre Versorgungsanwartschaft.
 
Soweit kein Anspruch auf Altersgeld besteht, werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Nachversicherung führt dazu, dass die Beamten so gestellt werden, als ob sie bereits während der Beamtentätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Die rentenrechtlichen Ansprüche richten sich fortan nach Rentenrecht. Eine zusätzliche Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungskasse ist ausgeschlossen.
 
Bei einem Wechsel des Dienstherrn (z. B. Versetzung zu einer anderen Gemeinde) erfolgt keine Nachversicherung. Die Versorgungsanwartschaft wird unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstzeit fortgeführt.
 
Der KVBW ist für die Nachversicherung anstelle der Mitglieder in folgenden Fällen zuständig:

  • Angehörige des KVBW,
  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, die am 1. Januar 1985 in Ausbildung standen oder die Ausbildung nach diesem Zeitpunkt begonnen haben,
  • Dienstanfänger für die Zeit ab 1. September 1988 (jetzt Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant).

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter unversorgtem Ausscheiden?

Ein unversorgtes Ausscheiden liegt beispielsweise vor, wenn ein Beamter seinen Beruf aufgeben will und seine Entlassung beantragt. Bei einer Entlassung gehen sämtliche Ansprüche auf beamtenrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung verloren. In diesem Fall erhält er später keine Versorgungsbezüge.

Muss für die Durchführung der Nachversicherung ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag des Betroffenen ist nicht erforderlich. Die Beschäftigungsstellen melden das Ausscheiden unmittelbar an den KVBW, wobei es für uns hilfreich ist, wenn die Erklärung zum Vorliegen eines Aufschubgrundes (701 KB) gleich beigefügt ist. Der KVBW wird dann das Weitere unmittelbar veranlassen.

Warum soll das Ausscheiden sofort gemeldet werden?

Die Nachversicherungsbeiträge müssen innerhalb von drei Monaten entrichtet werden. Ansonsten fallen Säumniszuschläge an den Rentenversicherungsträger an, die dem KVBW von den Arbeitgebern zu erstatten sind - § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchst. f Allgemeine Satzung (193 KB).

Was ist bei Abgabe der Erklärung zum Vorliegen eines Aufschubgrundes zu beachten?

Bitte geben Sie – soweit bekannt – die Sozialversicherungsnummer an.

Für das Vorliegen eines Aufschubgrundes (vgl. insbesondere Frage 3 der Erklärung zum Vorliegen eines Aufschubgrundes) ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ausreichend, wenn lediglich vage Spekulationen über eine mögliche Aufnahme einer neuen versicherungsfreien Beschäftigung vorliegen. Zur  Erteilung einer Aufschubbescheinigung müssen im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens sowohl subjektive als auch objektive Voraussetzungen für die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung vorliegen.

Subjektive Voraussetzung: Der Ausscheidende erklärt die Absicht, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen.

Objektive Voraussetzung: Der Ausgeschiedene weist nach, dass bereits eine Einstellungszusage für ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder innerhalb von zwei Jahren eingegangen wird.

Wie erfolgt die Nachversicherung?

Der KVBW erteilt dem Nachzuversichernden und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Gleichzeitig werden die Beiträge vom KVBW unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung gezahlt. Von dort wird der ausgeschiedene Beamte dann weiter informiert.

Warum weichen die beitragspflichtigen Entgelte von den Bruttobezügen ab?

Die angegebenen Entgelte stimmen mit den tatsächlichen Bruttobezügen oft nicht überein, weil diese nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden können.

Wer trägt die Nachversicherungsbeiträge für welche Zeiträume?

Soweit der KVBW für die Nachversicherung zuständig ist (vgl. Zusatzinformationen) trägt er auch die Nachversicherungsbeiträge. Für die Beitragszahlung außerhalb bei einem Mitglied abgeleisteter Beschäftigungszeiten ist der jeweilige Dienstherr zuständig. Es wird daher empfohlen, sich unmittelbar mit den vorherigen Beschäftigungsstellen in Verbindung zu setzen. In allen Fällen muss sich der ehemalige Beamte finanziell nicht beteiligen.

Kann die Nachversicherung anstelle bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt werden?

Ja, der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

Wird zusätzlich zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Nachversicherung bei einer Zusatzversorgung (z.B. ZVK oder VBL) durchgeführt?

Nein, hierfür besteht keine rechtliche Grundlage. Die tarifrechtlichen Vorschriften über die betriebliche Altersvorsorge sowie die ZVK- bzw. VBL-Satzung gelten nicht für Beamte. Insoweit ist auch keine freiwillige Nachversicherung auf eigene Kosten möglich.

Können anstatt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge an den Beschäftigten ausgezahlt werden?

Nein.