Häufig gestellte Fragen

Rechtscharakter und Beihilfeberechtigte

Was ist Beihilfe?

Die Beihilfe ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Der Dienstherr übernimmt anstelle eines anteiligen Krankenversicherungsbeitrags mit der Beihilfe einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten. Der Beamte trifft (i. d. R. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung) aus seinen Dienstbezügen eine zumutbare Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Beamte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ebenfalls Beihilfe.

Beihilfe wird gewährt zu Aufwendungen

  • in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  • bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge (z. B. Schutzimpfungen)

Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind:

  • aktive und frühere Beamte,
  • DO-Angestellte und diesen beihilferechtlich gleichgestellte Personen, z. B. AT-Angestellte (insbesondere bei Krankenkassen),
  • Versorgungsempfänger

wenn und solange sie Dienst-, Amts- oder Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen-, Witwer-, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Gleiches gilt für Beamte, die sich in Elternzeit nach der Elternzeitverordnung befinden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

Wer ist nicht beihilfeberechtigt?

Nicht beihilfeberechtigt sind:

  • Ehrenbeamte
  • Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
  • Beamte sowie Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen
  • Beamte während einer Beurlaubung ohne Bezüge von länger als einem Monat

Für welche Personen erhält der Beihilfeberechtigte Beihilfe?

Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfe zu Aufwendungen für

  • sich selbst
  • seinen Ehegatten (bzw. seinen eingetragenen Lebenspartner), wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (i. S. d. § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 € nicht übersteigt,
  • seine Kinder, solange sie im Familienzuschlag (nach dem Bundesbesoldungsgesetz) berücksichtigungsfähig sind. 

Waisen erhalten lediglich Beihilfe für ihre eigenen Aufwendungn, nicht für die Aufwendungen ihrer Angehörigen.

Wie wirkt sich ein Urlaub ohne Bezüge aus?

Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

Ich bin teilzeitbeschäftigt - wie wirkt sich das auf meinen Beihilfeanspruch aus?

Bei Beamten besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung ein voller Beihilfeanspruch.

Was ist beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen zu beachten?

Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt

  • eine Beihilfeberechtigung augrund eines Versorgungsanspruchs sowie
  • die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus.

Des Weiteren schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus; dies gilt jedoch nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die der Bundesbeihilfeverordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

  • der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und
  • der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger

vor.

Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

Wie hoch ist der Beihilfebemessungssatz bei Kindern?

Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für berücksichtigungsfähige Kinder (ebenso für Waisen) 80 %.

Was ändert sich, wenn ich zwei oder mehr Kinder habe?

Ihr Beihilfebemessungssatz erhöht sich auf 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen, solange mindestens zwei Kinder bei Ihnen im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Wenn Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind (z. B. bei beiden Eltern), erhält nur derjenige den auf 70 % erhöhten Bemessungssatz, der den Familienzuschlag tatsächlich erhält.

Was ist, wenn ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist?

Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei demjenigen berücksichtigt, der den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags für das Kind tatsächlich erhält. Mit der Entscheidung, wer das Kindergeld und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für ein Kind bekommt, legen Sie zugleich fest, wer Beihilfen für das Kind beantragen kann.

Wann endet die Berücksichtigung meines Kindes?

Die beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern endet mit Ablauf des Monats, in dem sie im Familienzuschlag letztmals berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen und Grundsätzliches

Inwieweit sind Aufwendungen beihilfefähig?

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Die Angemessenheit von Aufwendungen ist teilweise auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt, z. B. die Kosten für Leistungen eines Arztes, Zahnarztes, Heilpraktikers sowie die Aufwendungen für Zahnersatz und Heilbehandlungen. Die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. Bei einigen Aufwendungen wird die Beihilfe um Eigenbehalte gekürzt.

Die Beihilfe ist eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn. Sie ist gegenüber gleichartigen Leistungen grundsätzlich nachrangig. Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen Ansprüche auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu, sind Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über diese zustehenden Leistungen hinausgehen. Dies gilt auch für Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse aus einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung.

Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Beihilfe wird prozentual aus den beihilfefähigen Aufwendungen errechnet (nach Anrechnung evtl. vorrangiger Leistungen). Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Der Bemessungssatz beträgt für

  • den Beihilfeberechtigten selbst 50 %
  • sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 %. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten für denjenigen, der den Familienzuschlag bezieht. 
  • den Versorgungsempfänger (außer Waisen) 70 %
  • den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner 70 %
  • jedes berücksichtigungsfähige Kind 80 %
  • beihilfeberechtigte Waisen 80 %

Bis 19. September 2017 erhöht sich bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Bemessungssatz auf 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt auch für ihre familienversicherten Angehörigen. Wenn die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbringt, wird der Bemessungssatz jedoch nicht erhöht. Der Beihilfebemessungssatz wird ebenfalls nicht erhöht, wenn Sie einen Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 € monatlich zum Krankenkassenbeitrag erhalten oder wenn Sie als DO-Angestellter die Teilkostenerstattung bzw. den Wahltarif „Prämienzahlung bei Leistungsbeschränkungen“ gewählt haben.

Ab 20. September 2017 entfällt die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 %.

Sofern Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden oder die Kranken- oder Pflegeversicherung Sachleistungen oder Erstattungen erbringt, dürfen diese Leistungen zusammen mit der zu gewährenden Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. In einem solchen Fall ist die Beihilfe entsprechend zu kürzen.

Wann wird Beihilfe nur nach vorheriger Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle gewährt?

Eine vorherige Anerkennung als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist erforderlich

  • bei kieferorthopädischen Behandlungen,
  • psychotherapeutischen oder ähnlichen Behandlungen,
  • bei Suchtbehandlungen,
  • bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen,
  • bei Mutter-Kind oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei
  • bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort.

Wegen der weiteren Voraussetzungen für die vorstehenden Behandlungsfälle fragen Sie bitte rechtzeitig an.

Wie erhält man Beihilfe?

Eine Beihilfe gewähren wir nur auf schriftlichen Antrag. Es sollen dabei die vom KVBW herausgegebenen Vordrucke verwendet werden. Da der KVBW selbst nicht personalführende Stelle ist, ist es ganz besonders wichtig, dass Sie bei jedem Antrag alle erforderlichen Fragen vollständig und zutreffend beantworten. Die Beihilfeanträge können grundsätzlich unmittelbar beim KVBW eingereicht werden.

Alljährlich kommt es in den Sommermonaten und am Jahreswechsel zu einem verstärkten Antragsaufkommen. Dies führt zwangsläufig zu längeren Bearbeitungszeiten. Im Interesse verkürzter Bearbeitungszeiten empfehlen wir Ihnen, sofern möglich, Ihren Beihilfeantrag außerhalb dieser Zeiten zu stellen.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind durch Rechnungen oder sonstige Belege nachzuweisen. In der Regel genügt dabei die Vorlage von Duplikaten oder Kopien und Abschriften. Die Belege werden grundsätzlich NICHT wieder an die Beihilfeberechtigten zurückgegeben.

Bei der Antragstellung ist eine Ausschlussfrist zu beachten. Danach wird Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt haben. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit einem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen mindestens 200 € betragen

Sofern Sie Zweifel über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen haben, empfehlen wir in Ihrem eigenen Interesse, vor Durchführung einer bestimmten Behandlung oder Beschaffung eines Arznei- oder Hilfsmittels beim KVBW anzufragen.

Wie lange kann ich Beihilfe rückwirkend beantragen?

Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde.

Brauche ich für meine zahnärztliche Behandlung einen Kostenvoranschlag?

Lediglich bei kieferorthopädischen Maßnahmen ist die Vorlage des Heil- und Kostenplanes vorgeschrieben, weil die Zustimmung der Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn eingeholt werden muss.

Bei anderen zahnärztlichen Behandlungen ist ein Kostenvoranschlag für die Beihilfestelle grundsätzlich nicht erforderlich. Wird aber ein solcher vorgelegt, sind wir gerne bereit, Ihnen den zu erwartenden beihilfefähigen Betrag vorab mitzuteilen. Insbesondere für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann es empfehlenswert sein, sich vor Aufnahme der Behandlung zu informieren, welche Aufwendungen beihilfefähig sind. Die Kosten, die Ihnen der Zahnarzt für das Erstellen des Heil- und Kostenplanes berechnet, gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.

Was ist bei einer kieferorthopädischen Behandlung zu beachten?

Der Heil- und Kostenplan über die geplante kieferorthopädische Behandlung muss der Beihilfestelle vorgelegt werden, damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der entstehenden Aufwendungen festgestellt werden kann. Die Zustimmung der Beihilfestelle muss vor Beginn der Behandlung eingeholt werden.

Die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.

Sofern eine aktive kieferorthopädische Weiterbehandlung über den Zeitraum von vier Jahren (16 Quartale) hinausgeht, ist die Vorlage eines neuen Heil- und Kostenplanes über die medizinische Notwendigkeit erforderlich.

Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.

Muss ich Originalbelege vorlegen?

Nein, für die Beihilfegewährung genügt in der Regel die Vorlage von Duplikaten, Zweitschriften oder Kopien.

Einzelne Aufwandsarten

Bekomme ich Beihilfe zu einer Brille oder zu Kontaktlinsen?

Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Aufwendungen für Sehhilfen nur dann beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrads der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt unter anderem vor, wenn

  • die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder mit einer möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge gleich 0,3 oder weniger als 0,3 beträgt (d. h. die Sehleistung maximal 30 % beträgt) oder
  • das beidäugige Gesichtsfeld gleich 10 Grad oder kleiner bei zentraler Fixation ist.

Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes vorzulegen. Bei Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 € beihilfefähig.

Wenn die genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden, können die Aufwendungen bis zu den entsprechenden Höchstbeträgen für Brillengläser bzw. Kontaktlinsen als beihilfefähig berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für das Brillengestell sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn ein Kind während des Schulsports eine Sportbrille tragen muss.

Gibt es Einschränkungen bei bestimmten Therapieformen?

Ja, bei bestimmten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Therapieformen; grundsätzlich ist immer die beihilferechtliche Notwendigkeit zu prüfen.

Habe ich im Krankenhaus Anspruch auf ein Einbettzimmer?

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer - abzüglich eines Betrags von 14,50 € täglich - beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig. Damit verbleibt die Differenz zwischen berechnetem Einbettzimmer und fiktivem Zweibettzimmerzuschlag zu Ihren Lasten.

Umfassen die  allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei und mehr Betten und werden als gesonderte Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten, sind 50 % dieser Wahlleistungen als Zweibettzimmerzuschlag abzüglich 14,50 € täglich beihilfefähig.

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