Versteuerung

Versorgungsbezüge gehören nach dem Steuerrecht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich der Steuerpflicht. Zu den Versorgungsbezügen zählen Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge.
 
Von den Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag, der jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt wird (Versorgungsfreibetrag), sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 S.1 EstG).
 
Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 wurde zunächst festgelegt, dass der Versorgungsfreibetrag bis 2040 abgeschmolzen werden sollte. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 wurde diese Frist bis zum Jahr 2058 verlängert. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags wird dabei abhängig vom jeweiligen Jahr des Beginns der Versorgung einmalig festgesetzt. Auch für Hinterbliebene ist dabei das Jahr des Beginns der Versorgungszahlung an den Versorgungsurheber maßgebend. Diese Festsetzung gilt anschließend für die gesamte Laufzeit der Versorgung. Ab dem Jahr 2058 wird es für neue Versorgungsempfänger den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr geben.
 
Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (§19 Abs. 2 EstG)

Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag
Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
  in % derVersorgungsbezüge Höchstbetrag in Euro in Euro
bis 2005 40,0 3.000 900
ab 2006 38,4 2.880 864
2007 36,8 2.760 828
2008 35,2 2.640 792
2009 33,6 2.520 756
2010 32,0 2.400 720
2011 30,4 2.280 684
2012 28,8 2.160 648
2013 27,2 2.040 612
2014 25,6 1.920 576
2015 24,0 1.800 540
2016 22,4 1.680 504
2017  20,8 1.560 468
2018 19,2 1.440 432
2019 17,6 1.320 396
2020 16,0 1.200 360
2021 15,2 1.140 342
2022 14,4 1.080 324
2023 14,0 1 050 315
2024 13,6 1 020 306
2025 13,2 990 297
2026 12,8   960 288
2027 12,4  930 279
2028 12,0 900 270
2029 11,6   870 261
2030 11,2 840 252
2031 10,8  810 243
2032 10,4 780 234
2033 10,0  750 225
2034 9,6  720 216
2035  9,2  690 207
2036 8,8  660 198
2037 8,4 630 189
2038  8,0  600 180
2039  7,6  570 171
2040  7,2 540 162
2041  6,8 510 153
2042 6,4   480 144
2043  6,0  450 135
2044 5,6 420 126
2045 5,2  390 117
2046 4,8 360 108
2047  4,4 330 99
2048  4,0 300 90
2049 3,6 270 81
2050 3,2 240 72
2051  2,8 210 63
2052  2,4  180  54
2053  2,0 150 45
2054  1,6 120 36
2055 1,2 90 27
2056 0,8  60 18
2057  0,4  30 9
2058 0,0  0  0

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist

  • bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005
  • bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat

Weitere Details ergeben sich aus § 19 Abs. 2 EStG.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden die Versorgungsbezüge versteuert?

Bei der Versteuerung der Versorgungsbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl I S. 1427) wurde die sogenannte „Nachgelagerte Besteuerung“ eingeführt. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags wird seit 2005 abhängig vom jeweiligen Jahr des Beginns der Versorgung einmalig festgesetzt; auch für Hinterbliebene ist dabei das Jahr des ursprünglichen Versorgungsbeginns maßgeblich. Diese Festsetzung gilt anschließend für die gesamte Laufzeit der Versorgung. Die dabei maßgeblichen Werte (Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags, Höhe des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag) werden nach dem Jahr 2005 bei jedem neuen Pensionsjahrgang niedriger. Ab dem Kalenderjahr 2058 erfolgt die Versteuerung ohne Versorgungsfreibetrag.

Wer ist für die Änderung der Lohnsteuermerkmale zuständig?

Für künftige Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Dies gilt nicht für Änderungen aufgrund von Eheschließung, Geburt, Adoption oder Tod eines Kindes oder Kirchenein- oder austritt. Für diese Änderungen sind weiterhin die örtlichen Meldebehörden zuständig. Bitte beachten Sie, dass der KVBW keine Änderung Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen kann.

Wann erhalte ich meine Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr?

Die gezahlten Bezüge werden im Januar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Sobald diese Übermittlung abgeschlossen ist, werden die Lohnsteuerbescheinigungen gedruckt und versandt. Sie erhalten die Lohnsteuerbescheinigungen deshalb wie jedes Jahr Ende Januar/Anfang Februar des Folgejahres. Wegen der elektronischen Übermittlung ist es nicht erforderlich, die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung beizufügen. Nach unserer Erfahrung erhalten die Finanzämter die für die Steuererklärung des neuen Jahres erforderlichen Programme nicht vor Februar des Folgejahres, so dass es den Finanzämtern gar nicht möglich ist, vor diesem Zeitpunkt maschinell Steuerbescheide zu erstellen.