
Änderung zum 01.07.2026 bei geringfügig Beschäftigten
Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen (SGB VI-Anpassungsgesetz) hat, können demnach ab 1. Juli .2026 geringfügig Beschäftigte, die sich von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI haben befreien lassen, diese Befreiung nun nach § 6 Abs. 6 SGB VI mittels Antrag einmalig aufheben.
Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Antrag des Beschäftigten widerspricht. Die Aufhebung gilt -wie die Befreiung auch- für alle zeitgleich ausgeübten, geringfügige Beschäftigungen.
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft; eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Eine nochmalige Rückkehr zur Versicherungsfreiheit ist dann für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr möglich.
Einen entsprechenden Vordruck finden Sie bei uns auf der Homepage im KPS-Kundenbereich.



