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Dienstunfall

Der KVBW gewährt seinen Angehörigen beim Vorliegen eines Dienstunfalls Unfallfürsorgeleistungen.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls ist Aufgabe des jeweiligen Dienstherrn. Seine Entscheidung bedarf zur Übernahme der Versorgungslast der Zustimmung des KVBW. In Zweifelsfällen sollte die Anerkennung vorab mit dem KVBW abgestimmt werden, um die Übernahme der Finanzierung sicher zu stellen.

Erst nachdem die Anerkennung als Dienstunfall und die Zustimmung des KVBW vorliegen, können die nachfolgend genannten Unfallfürsorgeleistungen gewährt werden. Bitte beachten Sie, dass innerhalb des KVBW unterschiedliche Leistungsbereiche zuständig sind.

Zuständigkeit

Die Abteilung Beihilfe ist zuständig für:

  • Unfallausgleich bei Schädigungsfolgen.
  • (Erhöhtes) Unfallruhegehalt und Unterhaltsbeitrag
    Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, zahlt der KVBW ein (erhöhtes) Unfallruhegehalt. Ist er nicht in den Ruhestand getreten, kommt ggf. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Betracht.
  • Unfall-Hinterbliebenenversorgung
    Ist der Beamte an den Folgen des Dienstunfalls gestorben, erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
  • Heilverfahren,
    d. h. die Kostenerstattung der durch den Dienstunfall verursachten ärztlichen Behandlung, der Arznei- und Heilmittel sowie der Pflege.

Hierzu folgende Hinweise
Die Kostenerstattung wird zentral an unserem Hauptsitz in Karlsruhe bearbeitet. Bitte verwenden Sie anstelle des üblichen Beihilfeantrags ausschließlich unseren Antrag "Erstattung von Heilbehandlungskosten bei Dienstunfällen". Rechnungsbelege sind beizufügen (Kopie genügt). Im Gegensatz zur Beihilfe sind dienstunfallbedingte Kosten generell zu 100 % erstattungsfähig.

Erstattungsfähige Leistungen sind

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen mit entsprechender Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte
  • Heilpraktikerbehandlungen; diese sind entsprechend der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Gegenüberstellung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker zur Gebührenordnung für Ärzte in der beihilfefähigen Höhe begrenzt. Einschränkungen oder besondere Voraussetzungen bestehen außerdem bei bestimmten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden
  • Stationäre Krankenhausbehandlungen
  • Von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnete Arzneimittel
  • Von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen, Hilfsmittel
  • Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren
  • Fahrtkosten
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Aufwendungen in Pflegefällen / Hilflosigkeitszuschlag
  • Aufwendungen für Bestattungskosten
  • Außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß

Bei Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfsmitteln von mehr als 600 € ist eine vorherige Erstattungszusage erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass für die Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen nicht der KVBW, sondern der jeweilige Dienstherr zuständig ist.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Unfallfürsorge.

Häufig gestellte Fragen

Wer stellt fest, ob ein Dienstunfall vorliegt?

Die Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, trifft der Dienstherr des Beamten. Zentrale Aufgabe des Dienstherrn ist sind die Feststellung ursächlicher Zusammenhänge und die Verknüpfung relevanter Tatsachen. Typische Zusammenhangsfragen ergeben sich bei der Prüfung, ob 

  • das Unfallrisiko dem Dienstherrn zuzuordnen ist,
  • ein äußeres Ereignis einen Körperschaden verursacht hat und
  • ein anerkannter Körperschaden spätere Folgeschäden verursacht hat.

Der Unfall muss mit der dienstlichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang stehen und das Unfallereignis muss den Körperschaden oder ein später auftretender Folgeschaden rechtlich wesentlich verursacht haben. 

Warum bedarf es einer Zustimmung des KVBW zu der Feststellung des Dienstherrn, dass ein Dienstunfall vorliegt?

Da der KVBW die Leistungen der Unfallfürsorge für alle Mitglieder ausbezahlt und finanziert, hat er die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicher zu stellen und auf eine einheitliche Verwaltungspraxis zu achten. Dies geschieht im Wege der Zustimmung zum Vorliegen eines Dienstunfalls.

Welche Unterlagen müssen dem KVBW im Zustimmungsverfahren vorgelegt werden?

Nach der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall legt der Dienstherr folgende Unterlagen dem KVBW vor:

  • Unfallfragebogen mit der Feststellung des Dienstherrn über die Anerkennung des Dienstunfalls,
  • Feststellungsbescheid über die Anerkennung des Dienstunfalls mit Angabe der anerkannten Dienstunfallfolgen und den
  • Bericht des erstbehandelnden Arztes/der erstbehandelnden Ärztin (Erstbehandlungsbericht)

Was ist zu tun, wenn neue Gesundheitsschäden hinzutreten?

Grundlage für die Zuordnung von festgestellten Gesundheitsschäden zu einem als Dienstunfall anerkannten Unfallereignis ist regelmäßig der Bericht des erstbehandelnden Arztes/der erstbehandelnden Ärztin (Erstbehandlungsbericht).

Werden

  • weitere Erstschäden, die bei der Erstbehandlung nicht erkannt wurden oder
  • zu einem späteren Zeitpunkt Folgeschäden (z.B. aus einem Erstschaden entwickelte psychische Folgeschäden) oder
  • weitere Schäden durch ein den Erstschaden bedingtes neues Ereignis festgestellt,

sind diese weiteren Schäden dem Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Nach erfolgter Prüfung zur Ursächlichkeit des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses erstellt der Dienstherr einen Folge-Anerkennungsbescheid. Die Unterlagen sind – wie bei der erstmaligen Anerkennung – dem KVBW zur Zustimmung vorzulegen.

Welche Absicherung hat der Beamte, wenn kein Dienstunfall vorliegt?

Die Gewährung von Beihilfen und die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit setzen keinen Dienstunfall voraus. Sie werden gewährt, wenn der Beamte erkrankt bzw. seinen dienstlichen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Unfallausgleich gewährt werden kann?

Ein Unfallausgleich wird gewährt, soweit ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch den Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vorliegt.

Der jeweilige Grad der Schädigungsfolgen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (amts-)ärztlich festzustellen.

Beispiele

  • Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen - 30
  • Verlust aller Zehen an beiden Füßen - 30
  • Verlust der ganzen Hand - 50
  • Verlust eines Armes und Beines - 100

Die beispielhaft genannten Richtwerte stammen aus der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Wie wird der Unfallausgleich berechnet?

Der Unfallausgleich ist eine pauschale Entschädigung für den durch einen Dienstunfall verursachten Grad der Schädigungsfolgen.

Der individuelle Grad der Schädigungsfolgen bildet die Bemessungsgrundlage für den Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ist in § 50 Abs. 1 LBeamtVG geregelt.

Bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 werden beispielweise 868,00 € (Stand: 01.01.2025) Unfallausgleich gezahlt.

Welche Besonderheiten gelten bei der Berechnung des Unfallruhegehalts?

Der individuelle Ruhegehaltssatz erhöht sich um 20 % und beträgt mindestens 66 2/3 %. Die Obergrenze bildet der sogenannte Höchstruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 %. Setzt sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, hat er Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt.

Wo ist die Unfallfürsorge geregelt?

Die Unfallfürsorge ist in den §§ 44 ff. LBeamtVG sowie der nach § 48 Abs. 6 LBeamtVG erlassenen Rechtsverordnung geregelt.