Das E-Rezept und Auswirkungen auf die Beihilfe

Arzt berät Patientin


Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) in 2./3. Lesung beschlossen. Ziel ist, mit digitalen Lösungen den Versorgungsalltag in Deutschland zu verbessern. Durch das Digital-Gesetz wird das E-Rezept ab 01.01.2024 für gesetzlich versicherte Personen als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung eingerichtet. Eine Verpflichtung für E-Rezepte gilt zunächst nur für solche Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind und deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Sofern Sie als gesetzlich versicherter Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger Aufwendungen für Arzneimittel, die Sie per E-Rezept bezogen haben, einreichen möchten, bitten wir um Beachtung der nachstehenden Erläuterungen zu Arzneimitteln, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen wurden.

Das E-Rezept ist über die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die E-Rezept-App oder einen „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes“ in Papierform einlösbar.

Die Beihilfestelle ist nicht an die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens angebunden. Daher wird zur Geltendmachung einer Beihilfe für Arzneimittelkosten der „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes“ in Papierform (bzw. als digitales Dokument, falls die Einreichung über die App „Meine Beihilfe“ erfolgt) benötigt.

Für eine Prüfung und Festsetzung der Beihilfe benötigen wir folgende abrechnungsrelevante Informationen: Patientendaten, Daten der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes und der Praxis, verordnetes Präparat, verordnete Menge, Verordnungsdatum, genaue Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels mit Pharmazentralnummer (PZN), Kosten je abgegebenem Arzneimittel und das Abgabedatum der Apotheke.

Bitte legen Sie daher bei Antragstellung das ausgedruckte E-Rezept zusammen mit einem Abgabebeleg (Kassenbon, Apothekenquittung o.ä.) der Apotheke mit den abrechnungsrelevanten Daten vor, damit wir die Beihilfefähigkeit prüfen und Beihilfe festsetzen können.

Im Übrigen gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Voraussetzungen, wonach bei allen eingereichten Arzneimittelbelegen der zugehörige Erstattungsnachweis der Krankenkasse beizufügen ist. Auch wenn die Krankenkasse keine Erstattung leistet, ist dies von der Krankenkasse bestätigen zu lassen.

Für privat Versicherte soll die Nutzung des E-Rezepts ebenfalls ermöglicht werden; jedoch ist dies von den einzelnen Krankenversicherungsunternehmen abhängig, da es derzeit keine Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rezept gibt. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich unmittelbar bei Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die teilnehmenden privaten Versicherungsunternehmen schaffen derzeit die Voraussetzungen dafür, dass ihre Versicherten das E-Rezept nutzen können. Dabei wird jeder Versicherte von seiner Versicherung eine Krankenversichertennummer erhalten, die wiederum Voraussetzung zur Nutzung des E-Rezepts ist.

Sofern Sie als privat Versicherter das E-Rezept nutzen können, erhalten Sie nach dem Einlösen Ihres E-Rezepts in der Apotheke einen (digitalen) Kostenbeleg. Diesen bekommen Privatversicherte in ihre E-Rezept-App oder alternativ – auf Wunsch des Versicherten - in einer ausgedruckten Variante. Die Einreichung des Kostenbelegs bei der Beihilfestelle kann in Papierform oder als digitales Dokument mit der App „Meine Beihilfe“ erfolgen.

Weitergehende Informationen zum E-Rezept erhalten Sie auf den Internetseiten der Gematik und des Bundeministeriums für Gesundheit.

Sollten Sie Fragen zur Beihilfe haben sind wir gerne für Sie da.

(Erstellt am 08. Januar 2024)