ZVKPlusRente (Freiwillige Versicherung)

Die KVBW Zusatzversorgung bot den Beschäftigten ihrer Mitglieder bislang die Option, ihre Betriebsrentenanwartschaft über eine Freiwillige Versicherung (ZVKPlusRente) aufzustocken. 

Vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen wurde die Freiwillige Versicherung neu ausgerichtet und der Tarif 2017 geschlossen. Seit dem 01.07.2026 besteht keine Möglichkeit mehr, einen neuen Vertrag in der ZVKPlusRente zu begründen. Für alle bereits bestehenden Verträge ergeben sich aufgrund der Tarifschließung keine Auswirkungen. Die Weiterbesparung unter den bisherigen Konditionen (Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der jeweils geltenden AVB) ist weiterhin möglich.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Auswirkungen des „Altersvorsorgereformgesetzes“ ab 1. Januar 2027 auf Bestandsverträge der Freiwilligen Versicherung mit Riester-Förderung weiter unten auf dieser Seite.

Häufige Fragen und Antworten zur Tarifschließung

Warum werden keine Verträge mehr für die ZVKPlusRente angeboten?

Die Entscheidung zur Schließung des Tarifs beruht auf einer strategischen Neubewertung unter Berücksichtigung von Markt- und Rahmenbedingungen.

Was passiert mit meinem bestehenden Vertrag?

Ihr Vertrag kann unverändert bestehen bleiben und wird weiterhin wie gewohnt betreut.

Muss ich als Bestandskundin oder Bestandskunde etwas tun?

Nein. Für Sie besteht aufgrund der Tarifschließung kein Handlungsbedarf.

Bietet die KVBW Zusatzversorgung Alternativen zur ZVKPlusRente an?

Nein. Zum aktuellen Zeitpunkt werden keine Alternativen zur ZVKPlusRente angeboten. 

Ist es möglich, meine Beiträge zu ändern oder die Zahlungen auszusetzen?

Ja, Anpassungen sind weiterhin möglich, hängen jedoch von Ihrem Tarif ab:

  • Beitragsänderung: Im Tarif 2017 können Sie die Höhe Ihrer Zahlungen jederzeit über Ihren Arbeitgeber anpassen. Für die Tarife 2011 und 2002 gilt weiterhin die Regelung zur Beitragsbegrenzung (siehe auch Mitgliederinfo ZR 82 (96 KB) vom 17. April 2026). Eine separate Mitteilung an uns ist nicht erforderlich.
  • Zahlungen aussetzen: Das Aussetzen der Zahlungen und die damit verbundene Ruhendstellung der Versicherung ist in allen Tarifen möglich.

Kann ich nach der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses meine ZVKPlusRente fortführen?

Grundsätzlich ist eine Fortführung sowohl bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als auch bei einem Arbeitgeberwechsel möglich. Voraussetzung ist, dass Sie die Fortführung Ihres Vertrags innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Dann läuft der Vertrag nach den bisherigen Bedingungen weiter.

Hat die Neuausrichtung der ZVKPlusRente auch Auswirkungen auf die Pflichtversicherung (ZVKRente)?

Die Pflichtversicherung (ZVKRente) ist von dieser Änderung nicht betroffen. Die Fortführung bzw. Anmeldung neuer Pflichtversicherungen ist weiterhin uneingeschränkt möglich.

Ist eine Überleitung/Übertragung weiterhin möglich?

Die Überleitung einer Freiwilligen Versicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung bzw. der Übertrag eines Vertrages der betrieblichen Altersvorsorge zu unserer Kasse kann nur durchgeführt werden, sofern bei unserer Kasse bereits ein Vertrag der Freiwilligen Versicherung besteht.

Altersvorsorgereformgesetz: Neue Förderung ab 2027

Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) ergeben sich zum 1. Januar 2027 Neuerungen im Bereich der staatlichen Förderung (bisherige Riester-Förderung).

Für Versicherte mit bestehender ZVKPlusRente mit Riester-Förderung wichtig:
Sie können ihren Vertrag einfach wie gewohnt fortführen – die bisherige Riester-Förderung und die Vertragsführung bleiben von den neuen Regelungen zunächst unberührt. Auch nach dem 1. Januar 2027 besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Die neue Fördervariante kann grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 für das Beitragsjahr 2027 genutzt werden. In unserem FAQ finden Sie die wichtigsten Informationen zur neuen Förderung.

Häufige Fragen und Antworten zur Altersvorsorgereform

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

Neu geregelt werden insbesondere die Berechnung der Grundzulage und der Kinderzulage.

Die bisherige einheitliche Grundzulage von 175 Euro pro Jahr, wird durch eine beitragsabhängige Grundzulage ersetzt. Diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2027:

  • 50% der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (bis maximal 360 Euro) und darüber hinaus
  • 25% der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (bis maximal 1.800 Euro).

Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro.

Die Kinderzulage beträgt zukünftig 100% des Eigenbeitrags, gedeckelt auf 300 Euro je Kind.

Hinweis: Der Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG bemisst sich auf 1.800 Euro zzgl. Zulagen.

Kann ich meine ZVKPlusRente mit der bisherigen Riester-Förderung weiterführen?

Ja. Wenn Sie bereits die Riester-Förderung nutzen, wird Ihr bestehender Vertrag ohne Ihr Zutun nach den bisherigen Förderregeln fortgeführt. Ein Wechsel zur neuen Förderung ist freiwillig. Auch nach dem 1. Januar 2027 besteht deshalb kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Muss ich etwas tun und wo erhalte ich weitere Informationen?

Nein, derzeit besteht kein Handlungsbedarf! Vor dem 1. Januar 2027 können und müssen Sie im Zusammenhang mit dem Altersvorsorgereformgesetz nichts veranlassen. 

Über die konkrete Umsetzung der neuen Förderung bei der ZVKPlusRente und die damit verbundenen Möglichkeiten informieren wir Sie zum Jahreswechsel auf unserer Homepage.