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Widersprüche formgerecht einreichen
Meldung vom
07. September 2021
Wenn Sie mit einer Entscheidung der Beihilfe- oder Beamtenversorgungsabteilung nicht einverstanden sind, können Sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren dagegen Widerspruch einlegen. Dabei sind die Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, hier insbesondere § 70, zu beachten. „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
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