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Pauschale Beihilfe

Mit der Änderung im Beihilferecht ab 01.01.2023 (§ 78a Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg –LBG-) wird den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit gegeben, anstelle des bewährten Systems aus Eigenvorsorge und Beihilfe die pauschale Beihilfe zu wählen und damit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu erhalten. Voraussetzung ist es, freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein oder eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen zu haben (d. h. mit einem 100 %-Tarif).

Das Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe wurde vom Landtag Baden-Württemberg am 21.12.2022 verabschiedet und im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (S. 675 ff.) vom 29.12.2022 veröffentlicht.

Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige Entscheidung. Mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe verzichtet man aber unwiderruflich auf eine aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe für sich selber wie auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, berücksichtigungsfähige Kinder); es besteht ausschließlich ein Leistungsanspruch gegenüber der privaten bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen von dem Verzicht ist die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflege und im Todesfall. Hierzu wird weiterhin eine Beihilfe gewährt.

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur pauschalen Beihilfe. Die Gewährung der pauschalen Beihilfe erfolgt auf Antrag mit dem von uns herausgebrachten Vordruck "Antrag auf Pauschale Beihilfe" (217 KB). Wir empfehlen Ihnen jedoch vor Beantragung der pauschalen Beihilfe unser Merkblatt "Information zur Pauschalen Beihilfe" (102 KB) mit allen notwendigen Informationen zur Pauschalen Beihilfe zur Kenntnis zu nehmen.