Vereinbarung von Altersteilzeit ab 2023
Der „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte“ (TV FlexAZ) ist am 31. Dezember 2022 ausgelaufen und kann daher bei Altersteilzeitverhältnissen ab 1. Januar 2023 nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Bis 2022 war es durch den TV FlexAZ möglich, während einer Altersteilzeitvereinbarung Versorgungspunkte begünstigt zu sammeln. Die Arbeitgeber zahlten Umlagen und Beiträge basierend auf 90 % des Vollzeitentgelts, während den Beschäftigten tatsächlich ein verringertes Entgelt ausgezahlt wurde. Das erhöhte Entgelt wurde der KVBW Zusatzversorgung mit dem Versicherungsmerkmal (VM) 23 gemeldet. Da der TV FlexAZ zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, gelten dessen Regelungen nur noch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben.
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab 2023 beginnen, ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) maßgeblich. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht danach dem während der Altersteilzeit erzielten (in der Regel um 50 % verringerten) Entgelt. Dieses muss der KVBW Zusatzversorgung im Abrechnungsverband I mit dem VM 10 und im Abrechnungsverband II mit dem VM 15 gemeldet werden. Erhöhungen des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf das 1,8-fache des während der Altersteilzeit erzielten Entgelts können von Arbeitgebern allerdings als freiwillige Leistungen gewährt werden.
Im kirchlich-caritativen Bereich ist in diesen Fällen für die Meldung an die KVBW Zusatzversorgung das VM 23 zu verwenden. Alle übrigen Arbeitgeber melden freiwillige Aufstockungen des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Rahmen einer Altersteilzeit ab 2023 im Abrechnungsverband I mit dem VM 10 und im Abrechnungsverband II mit dem VM 15.
Entsprechende Beispiele zur Meldung bei Altersteilzeit mit oder ohne Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts finden Sie in unseren Hinweisen und Mustern unter Zusatzversorgung > Downloads > Merkblätter in der Rubrik nur für Mitglieder (Arbeitgeber).