GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab 1. Januar 2020 ist beschlossen

Das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) wurde am 12. Dezember 2019 vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft.

In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Betriebsrentner werden fortan teilweise von den Krankenversicherungsbeiträgen entlastet. Dies geschieht durch Einrichtung eines Freibetrags, der sich im kommenden Jahr auf 159,25 € monatlich beläuft. Beitragspflichtig ist künftig nur der Anteil der Betriebsrente, der den Freibetrag überschreitet.
 
Berechnungsbeispiel
Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Betriebsrentner der KVBW Zusatzversorgung erhält eine Betriebsrente von 359,25 Euro monatlich. Der Beitragssatz seiner Krankenkasse liegt bei 15,7 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich eines angenommenen kassenindividuellen Zusatzbeitrags in Höhe von 1,1 Prozent). Der neu eingeführte Freibetrag wirkt sich ab 1. Januar 2020 wie folgt aus:

  alte Rechtslage neue Rechtslage
Betriebsrente (ZVKRente & ZVKPlusRente) 359,25 € 359,25 €
abzüglich Freibetrag 159,25 €   - 159,25 €
zu verbeitragende Rente 359,25 € 200,00 €
abzüglich 15,7 % Krankenversicherungsbeitrag (inkl. Zusatzbeitrag) - 56,40 € - 31,40 €
abzüglich 3,3 % Pflegeversicherungsbeitrag
(jeweils aus 359,25 € Bruttorente)
- 11,86 € - 11,86 €
Auszahlungsbetrag der Betriebsrente durch die KVBW Zusatzversorgung
290,99 € 315,99 €


 
Nach der bisherigen Regelung hätte auf die gesamte Betriebsrente von 359,25 € ein Krankenkassenbeitrag in Höhe von 56,40 € entrichtet werden müssen. Aufgrund der neuen Rechtslage und der damit verbundenen Einführung des neuen Freibetrags würde sich im vorliegenden Beispielsfall eine monatliche Entlastung in Höhe von 25 € ergeben.
 
Die Neuregelung des Freibetrags gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben sich keine Änderungen.

Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an diesem Thema. Das zwischen den Zahlstellen der Versorgungsbezüge und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Meldeverfahren sieht die Berücksichtigung eines Freibetrags bislang nicht vor und muss zunächst dahingehend erweitert werden. Darüber hinaus bedingt diese Veränderung weitere Anpassungen, die einer gewissen Vorlaufzeit bedürfen. Aktuell geht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) davon aus, dass die technische Umsetzung im erweiterten elektronischen Meldeverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir bitten unsere Rentner daher um Verständnis, dass die neue Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Der neue Freibetrag wird bei unserer Kasse selbstverständlich unaufgefordert und rückwirkend ab 1. Januar 2020 berücksichtigt werden.
 
Auf unsere Pressemitteilung vom 19.11.2019 zu diesem Thema darf ergänzend verwiesen werden.
 
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