Jahreswechsel und Ausschlussfrist

Arzt berät Patientin

Weihnachten steht vor der Tür und dann sind es nur noch wenige Tage bis zum Jahreswechsel.

Auch wenn Sie vielleicht schon mitten in den Vorbereitungen auf die kommenden Festtage sind, denken Sie bitte daran, Ihre Rechnungsbelege rechtzeitig bei der Beihilfe einzureichen, damit Sie nicht von der beihilferechtlichen Ausschlussfrist unangenehm überrascht werden.

Nach § 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung, beziehungsweise in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen, folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich.

Zu Belegen aus dem Jahr 2019 können Sie daher noch bis zum 31.12.2021 Beihilfe beantragen. Dabei ist das Eingangsdatum beim KVBW maßgeblich; dies gilt auch für Ihre App-Anträge. Bitte beachten Sie, dass es in der Vorweihnachtszeit und um den Jahreswechsel bei der Postzustellung zu Verzögerungen kommen kann.

Eine Antragstellung per E-Mail oder Telefax zur Fristwahrung ist grundsätzlich möglich, wenn der Antrag eigenhändig vom Beihilfeberechtigten oder einer von diesem bevollmächtigten Person unterschrieben wurde.

Wir wünschen Ihnen schon heute frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.