Erstattung von Besoldung und Entgelt

Bei längerfristigen Krankheitsausfällen von Beamten unterstützt der KVBW seine Mitglieder finanziell. Der KVBW erstattet für die Zeit vom Ablauf des sechsten Krankheitsmonats an bis zur Rückkehr in den Dienst bzw. bis zum Eintritt in die Versorgung die Hälfte der (umlagepflichtigen) Bezüge; längstens aber für sechs Monate.
 
Der Dienstherr hat jedoch während einer krankheitsbedingten Abwesenheit weiterhin die zustehenden Bezüge an den Beamten zu gewähren und die Allgemeine Umlage zu entrichten.
 
Bitte verwenden Sie zur Antragstellung unseren Vordruck Erstattung von Besoldung und Entgelt (129 KB). Über den Antrag kann erst nach Ablauf des Erstattungszeitraums entschieden werden.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter der Erstattung von Besoldung und Entgelt?

Der Versorgungsverband erstattet seinen Mitgliedern auf Antrag die Hälfte der nach §§ 4 und 5 der Allgemeinen Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (AS) umlagepflichtigen monatlichen Bezüge der Angehörigen, die durch Krankheit vollständig und ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes gehindert sind. Bei einer Weiterverwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit ist eine Erstattung der Dienstbezüge nicht vorgesehen.

Welche Bezüge werden erstattet?

Erstattungsfähig ist die Hälfte der nach §§ 4 und 5 der Allgemeinen Satzung (AS) umlagepflichtigen monatlichen Bezüge im Erstattungszeitraum:

  • Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe,
  • ehebezogener Teil des Familienzuschlags,
  • Amtszulagen,
  • Strukturzulagen,
  • ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile aufgrund eines kirchenspezifisch ausgestalteten Amtes.

Nicht erstattungsfähig sind unter anderem vermögenswirksame Leistungen.

Ist die Erstattung von Bezügen zeitlich begrenzt?

Der Erstattungszeitraum erstreckt sich vom Ablauf des sechsten Krankheitsmonats an bis zum Wiederantritt des Dienstes oder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, im Todesfall bis zum Ablauf des Sterbemonats, längstens aber über sechs Monate.

Wann ist eine Dienstverhinderung vollständig und ununterbrochen?

Die Dienstverhinderung wird durch eine Dienstleistung, die nicht länger als zwei Wochen dauert, nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung der Dienstverhinderung liegt auch nicht vor bei therapeutischen Wiedereingliederungsphasen, Arbeitserprobungen, Wiedereingliederungsmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den behandelnden Ärzten die unverzügliche Wiederaufnahme des Dienstes ermöglichen sollen.

Wann ist eine Erstattung ausgeschlossen?

Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Dienstverhinderung endet, beim Versorgungsverband eingeht. Eine Erstattung findet nicht statt, soweit von Dritten Schadenersatz erlangt werden kann oder die Ansprüche auf andere übergegangen oder übertragen worden sind; dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Sie ist ebenfalls für die im Zuge der Verwaltungsstruktur-Reform zum 01.01.2005 vom Land auf die Kreise übergegangenen Beamten ausgeschlossen.

Welche Nachweise sind beim Erstattungsantrag erforderlich?

Nachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich. Bitte verwenden Sie zur Antragstellung unseren Vordruck.

Wo ist die Erstattung von Besoldung und Entgelt geregelt?

Die Erstattung von Besoldung und Entgelt ist in § 2 der Allgemeinen Satzung (AS) (166 KB) des KVBW geregelt.