Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, so hat der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei Heirat/Eintrag der Lebenspartnerschaft erst im Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres gelten Besonderheiten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall. (120 KB)

Für Waisengelder an die Kinder des Verstorbenen gelten weitgehend die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für das Kindergeld.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld?

Seit dem Jahr 2002 beträgt das Witwengeld/Witwergeld 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. Es beträgt - wie früher - 60 % des Ruhegehalts des Verstorbenen, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Halbwaisen erhalten 12 %, Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts des Verstorbenen.

Die Hinterbliebenenversorgung wird unter Umständen gekürzt, wenn bestimmte Einkünfte zustehen. Insbesondere können zu einer Kürzung führen:

  • Einkünfte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes,
  • Hinterbliebenenrenten
  • ein eigenes beamtenrechtliches Ruhegehalt als später hinzukommender Versorgungsbezug.

Nicht zu einer Kürzung führen Renten aus einer eigenen Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis zur Anzeigepflicht: Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind verpflichtet, dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften und Renten unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung von Ruhensvorschriften sowie den Umfang einer Ruhensregelung entscheidet ausschließlich der KVBW.

Wird beim Tod eines Beamten bzw. Ruhegehaltsempfängers ein Sterbegeld gezahlt und, wenn ja, in welcher Höhe?

Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder eines Ruhestandsbeamten erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts des Verstorbenen. Es ist steuerpflichtig. Ist kein Ehegatte vorhanden, kann derjenige, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen hat, Beihilfe geltend machen, vgl. Merkblatt Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall (120 KB).