Ehrensold

In den meisten Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit.
 
Nach 16 Jahren Dienstzeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in derselben Gemeinde oder ab einem Lebensalter von 57 Jahren nach zwölfjähriger Dienstzeit sieht das Aufwandsentschädigungsgesetz einen Ehrensold als Versorgungsleistung vor.
 
Stirbt der ehrenamtliche Bürgermeister, so erhalten nach ihm auch sein Ehegatte/Lebenspartner bzw. minderjährige Kinder Leistungen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Ehrensold (103 KB).