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Beihilferecht des Bundes

Die beihilferechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer weichen voneinander ab. Auf den allgemeinen Seiten der Beihilfeabteilung des KVBW finden Sie Informationen zur Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite Informationen zum Beihilferecht des Bundes

Die BVO Baden-Württemberg verweist teilweise auf die Beihilferegelungen des Bundes (z. B. Höchstbeträge für Heilbehandlungen, Beihilfe zu psychotherapeutischen Behandlungen, ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Sofern Ihnen Beihilfe nach der BVO Baden-Württemberg zusteht, ist das Bundesrecht nur im Rahmen dieser Verweise maßgeblich.

Seit 1. Januar 2010 betreut der KVBW auch Beihilfeberechtigte, deren Ansprüche sich ausschließlich nach der Bundesbeihilfeverordnung richten. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, wurden bzw. werden Sie von Ihrem (früheren) Arbeitgeber/Dienstherrn hierüber informiert. Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung nach Bundesrecht ist die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) in der jeweils gültigen Fassung.

Bitte senden Sie Ihre Beihilfeanträge und weiteren Schriftverkehr ausschließlich an unsere Anschrift in Karlsruhe. Beachten Sie bitte die im Bundesbeihilferecht geltende Antragsfrist: Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird (bis 31.03.2024 betrug die Antragsfrist ein Jahr). Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde.

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