Jahreswechsel und Ausschlussfrist

Das Jahr neigt sich allmählich dem Ende zu und es gibt noch viel zu tun: Weihnachtsgeschenke einkaufen oder Adventsdekoration basteln gehören zu den angenehmen Dingen, die noch in diesem Jahr erledigt werden wollen.

Sofern Sie allerdings Ihre Rechnungsbelege für die Beihilfe schon über einen längeren Zeitraum gesammelt haben, sollten Sie noch in diesem Jahr einen Beihilfeantrag stellen, damit Sie im nächsten Jahr nicht von der beihilferechtlichen Ausschlussfrist unangenehm überrascht werden.

Nach § 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung beziehungsweise in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich.

Für Belege aus dem Jahr 2012 können Sie daher noch bis zum 31.12.2014 Beihilfe beantragen. Dabei ist das Eingangsdatum beim KVBW maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass es in der Vorweihnachtszeit und um den Jahreswechsel bei der Postzustellung zu Verzögerungen kommen kann.

Eine Antragstellung per E-Mail oder Telefax zur Fristwahrung ist nur möglich, wenn der Antrag eigenhändig vom Beihilfeberechtigten oder einer von diesem bevollmächtigen Person unterschrieben wurde.