Krankheitskosten im Ausland

Bald ist es soweit: Die Ferienzeit beginnt und so mancher hat sich für eine Reise ins Ausland entschieden. Vorsorglich erinnern wir daran, dass Krankheitskosten im Urlaubsland durchaus höher sein können als vergleichbare Kosten am Wohnort. Nach der Beihilfeverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg sind im Ausland entstandene Krankheitskosten grundsätzlich nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Unabhängig vom Urlaubsort entfällt ein Kostenvergleich bei einer Notfallbehandlung, wenn die nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit aufgesucht wird.

Sofern ein Kostenvergleich erforderlich ist, müssen die Rechnungen eindeutige Leistungsbeschreibungen enthalten; ggf. wird eine Übersetzung in die deutsche Sprache benötigt.

Kosten für eine Rückbeförderung vom Urlaubs- zum Wohnort wegen einer Erkrankung, z. B. sog. Rückholflüge, sind in keinem Fall beihilfefähig. Zudem gibt es weitere Leistungsausschlüsse für außerhalb der EU und der Schweiz entstandene Aufwendungen. So sind hier Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer sowie jegliche Fahrkosten von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Für Beihilfeberechtigte, die Kostenrisiken für sich und ihre Familienangehörigen vermeiden wollen, empfehlen wir den Abschluss einer speziellen Reisekrankenversicherung. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und unbeschwerten Urlaub.